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Ist die Ehe der Parteien durch Urteil des Kreisgerichts vor dem Beitritt der neuen Bundesländer (03.10.1990) geschieden worden, der Unterhaltsverpflichtete noch vor dem Beitritt und die Berechtigte danach in das Gebiet der alten Bundesländer umgezogen, so richtet sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Berechtigten nach dem BGB (hier nach § 1570 BGB).
Die zugelassene Berufung ist eingelegt. FamRZ 1994, 706 [...]