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1. Die Höhe des dem Betreuer als Vergütung zu gewährenden Stundensatzes hängt von einer Gesamtbeurteilung aller Umstände ab, die im jeweiligen Einzelfall den Schwierigkeitsgrad der konkreten Betreuung und daraus resultierend das Maß der erforderlichen Fähigkeiten des Betreuers bestimmen, gleichwohl wird aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit auf eine gewisse generalisierende Betrachtung nicht verzichtet werden können. 2. Beispielsweise wird die Betreuung eines etwa nur körperlich behinderten kooperativen Betreuten ohne Umfeldprobleme und mit wirtschaftlich unkomplizierter Situation mit dem einfachen Satz nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB abzugelten sein. 3. Die Betreuung einer Person, in deren Umfeld und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Komplikationen vorliegen, die aber beispielsweise aufgrund von Minderbegabung oder ähnlichem nicht kooperativ oder nicht zuverlässig ist und deshalb einer zusätzlichen Aufmerksamkeit und eines zusätzlichen Einfühlungsvermögens in der Betreuung bedarf, um den Fortbestand der Ordnung in ihren Lebensverhältnissen, gerade auch im persönlichen Umfeld und in den wirtschaftlichen Verhältnissen, zu bewahren, wird wohl die Festsetzung des zweifachen Satzes in Betracht kommen. 4. Ist der Betreute von seiner Persönlichkeit her in noch erhöhtem Maße problematisch, und das wird häufig bei Personen der Fall sein, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Sucht in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt untergebracht worden sind, bei denen dies konkret in Frage steht oder bei denen nach einer derartigen Unterbringung die Wiedereingliederung in das Leben außerhalb der Anstalt betrieben wird, wird eine weitere Erhöhung etwa auf den 2 1/2 fachen Satz aufgrund der für die Betreuung erforderlichen hohen Qualifikation auch dann in Betracht kommen, wenn Umfeld- und Finanzprobleme nicht bestehen. 5. Kumulieren die angeführten Faktoren, ist auch ein dreifacher Satz denkbar. 6. Eine darüberhinausgehende

LG Paderborn (5 T 190/92) | Datum: 26.06.1992

JurBüro 1992, 693 Rpfleger 1993, 19 [...]

1. Der Anwendungsbereich der zwingenden Abgabevorschriften des Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1992 ein Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Art. bereits anhängig war. In allen anderen Fällen, in denen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nur eine allgemeine, dem Gericht obliegende Überwachung der Amtstätigkeit des Betreuers stattfindet ohne konkreten Anlaß zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen, ist über die Abgabe des Verfahren nach den §§ 46, 65a FGG zu entscheiden. 2. Für diese Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift spricht maßgeblich der systematische Gesamtaufbau der Überleitungsvorschriften des Art. 9 BtG. Eine anderweitige Auslegung der Vorschrift würde darüber hinaus dazu führen, daß die sogenannten Altfälle generell anders zu behandeln wären als diejenigen Verfahren, in denen nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes erstmals ein Betreuer bestellt wird. In letzteren Fällen ist eine Abgabe nämlich nur nach dem § 65a FGG zulässig. 3. In dem Bereich der ihm übertragenen Angelegenheiten kann der Rechtspfleger auch ein Abgabeverfahren nach den §§ 65a, 46 FGG durchführen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich die Abgabe auch auf ein bereits anhängiges Verfahren erstrecken würde, das dem Richtervorbehalt unterliegt.

OLG Hamm (15 Sbd 15/92) | Datum: 04.06.1992

Zu Ziff. 1: Diese Rechtsprechung richtet sich ausdrücklich entgegen BayObLG und OLG Karlsruhe; zu Ziff. 3 : vgl. entgegenstehenden Beschluß des BayObLG vom 26.11.1992, Az. 3Z AR 135/92, FamRZ 1993, 448 = Rpfleger 1993, [...]

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