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1. Der Anwendungsbereich der zwingenden Abgabevorschriften des Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1992 ein Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Art. bereits anhängig war. In allen anderen Fällen, in denen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nur eine allgemeine, dem Gericht obliegende Überwachung der Amtstätigkeit des Betreuers stattfindet ohne konkreten Anlaß zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen, ist über die Abgabe des Verfahren nach den §§ 46, 65a FGG zu entscheiden. 2. Für diese Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift spricht maßgeblich der systematische Gesamtaufbau der Überleitungsvorschriften des Art. 9 BtG. Eine anderweitige Auslegung der Vorschrift würde darüber hinaus dazu führen, daß die sogenannten Altfälle generell anders zu behandeln wären als diejenigen Verfahren, in denen nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes erstmals ein Betreuer bestellt wird. In letzteren Fällen ist eine Abgabe nämlich nur nach dem § 65a FGG zulässig. 3. In dem Bereich der ihm übertragenen Angelegenheiten kann der Rechtspfleger auch ein Abgabeverfahren nach den §§ 65a, 46 FGG durchführen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich die Abgabe auch auf ein bereits anhängiges Verfahren erstrecken würde, das dem Richtervorbehalt unterliegt.

OLG Hamm (15 Sbd 15/92) | Datum: 04.06.1992

Zu Ziff. 1: Diese Rechtsprechung richtet sich ausdrücklich entgegen BayObLG und OLG Karlsruhe; zu Ziff. 3 : vgl. entgegenstehenden Beschluß des BayObLG vom 26.11.1992, Az. 3Z AR 135/92, FamRZ 1993, 448 = Rpfleger 1993, [...]

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