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1. Die Erledigung eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt grundsätzlich ein, wenn durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, der Verfahrensgegenstand wegfällt. 2. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts betreffend eine vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung verliert ihre Wirkung und wird von selbst gegenstandslos mit dem Wirksamwerden der Endentscheidung, die die endgültige Unterbringung des Betroffenen anordnet. Sie wird auch dadurch gegenstandslos, daß die in ihr bestimmte Unterbringungsdauer abläuft. 3. Wird während eines Beschwerdeverfahrens gegen die einstweilige Anordnung die Hauptsache erledigt, kann das Hauptsacheverfahren zulässigerweise nicht mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme fortgesetzt werden, weil dafür im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann keine gesetzliche Grundlage besteht, wenn die Freiheitsentziehung auf einer richterlichen Entscheidung beruht. 4. Beschränkt der Beschwerdeführer nach Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren seine Beschwerde nicht auf die Kostenfrage, so ist die Beschwerde in vollem Umfang als unzulässig zu verwerfen. 5. Ist aus diesem Grund vom Landgericht die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen worden und beschränkt der Betroffene im Verfahren der weiteren Beschwerde seine Beschwerde nunmehr auf die Kostenfrage, ist auch die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, § 29 Abs. 4 FGG. 6. Ist nach Erledigung der Hauptsache im Rahmen einer landesrechtlichen Unterbringungsanordnung über die Erstattung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu befinden, ist bei der Billigkeitsabwägung die

KG (1 W 4144/92) | Datum: 01.09.1992

ebenso OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.8.1994, Az.: 11 Wx 48/94, BtPrax 1994, 213 ; KG, Beschluß vom 10.9.1992, Az.: 1 W XX B 3114/92, BtPrax 1993, 33 ; BayObLG, Beschluß vom 18.2.1993, Az.: 3Z BR 127/92, FamRZ 1993, [...]

1. Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB findet keine Anwendung, wenn der Vater des nichtehelichen Kindes zur Zeit des Beitritts bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland hatte. 2. Hat das nichteheliche Kind in dem für die Berechnung des vorzeitigen Erbausgleichs maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum teilweise in der ehemaligen DDR und teilweise im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland gelebt, so ist bei leistungsfähigem Vater mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland auch für die Zeit des Aufenthalts des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR der fiktive in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlende Unterhaltsbetrag anzusetzen. 3. Zur Unzumutbarkeit i.S. des § 1934 d Abs. 2 Satz 2 BGB.Sachverhalt Der Beklagte (Bekl.) begehrt Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage seines in der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen Sohnes auf vorzeitigen Erb- ausgleich nach § 1934 d BGB in Höhe des dreifachen Jahresunterhalts. Der Bekl. lebt seit 1975 in den alten Bundesländern, der Kl. seit 1984. Er hat den Erbausgleichsanspruch nach dem Unterhaltsanspruch aus der Zeit von August 1984 bis September 1986 mit durchschnittlich monatlich 213,42 DM berechnet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.9.1992 den Antrag des Bekl. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Die Beschwerde des Bekl. hatte teilweise Erfolg.

OLG Köln (11 W 67/92) | Datum: 23.11.1992

ErbPrax 1994, 275 MDR 1993, 453 NJ 1993, 462 OLGReport-Köln 1993, 74 OLGZ 1993, 487 [...]

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