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1. Die Erledigung eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt grundsätzlich ein, wenn durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, der Verfahrensgegenstand wegfällt. 2. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts betreffend eine vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung verliert ihre Wirkung und wird von selbst gegenstandslos mit dem Wirksamwerden der Endentscheidung, die die endgültige Unterbringung des Betroffenen anordnet. Sie wird auch dadurch gegenstandslos, daß die in ihr bestimmte Unterbringungsdauer abläuft. 3. Wird während eines Beschwerdeverfahrens gegen die einstweilige Anordnung die Hauptsache erledigt, kann das Hauptsacheverfahren zulässigerweise nicht mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme fortgesetzt werden, weil dafür im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann keine gesetzliche Grundlage besteht, wenn die Freiheitsentziehung auf einer richterlichen Entscheidung beruht. 4. Beschränkt der Beschwerdeführer nach Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren seine Beschwerde nicht auf die Kostenfrage, so ist die Beschwerde in vollem Umfang als unzulässig zu verwerfen. 5. Ist aus diesem Grund vom Landgericht die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen worden und beschränkt der Betroffene im Verfahren der weiteren Beschwerde seine Beschwerde nunmehr auf die Kostenfrage, ist auch die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, § 29 Abs. 4 FGG. 6. Ist nach Erledigung der Hauptsache im Rahmen einer landesrechtlichen Unterbringungsanordnung über die Erstattung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu befinden, ist bei der Billigkeitsabwägung die

KG (1 W 4144/92) | Datum: 01.09.1992

ebenso OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.8.1994, Az.: 11 Wx 48/94, BtPrax 1994, 213 ; KG, Beschluß vom 10.9.1992, Az.: 1 W XX B 3114/92, BtPrax 1993, 33 ; BayObLG, Beschluß vom 18.2.1993, Az.: 3Z BR 127/92, FamRZ 1993, [...]

1. Der Anwendungsbereich der zwingenden Abgabevorschriften des Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1992 ein Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Art. bereits anhängig war. In allen anderen Fällen, in denen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nur eine allgemeine, dem Gericht obliegende Überwachung der Amtstätigkeit des Betreuers stattfindet ohne konkreten Anlaß zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen, ist über die Abgabe des Verfahren nach den §§ 46, 65a FGG zu entscheiden. 2. Für diese Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift spricht maßgeblich der systematische Gesamtaufbau der Überleitungsvorschriften des Art. 9 BtG. Eine anderweitige Auslegung der Vorschrift würde darüber hinaus dazu führen, daß die sogenannten Altfälle generell anders zu behandeln wären als diejenigen Verfahren, in denen nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes erstmals ein Betreuer bestellt wird. In letzteren Fällen ist eine Abgabe nämlich nur nach dem § 65a FGG zulässig. 3. In dem Bereich der ihm übertragenen Angelegenheiten kann der Rechtspfleger auch ein Abgabeverfahren nach den §§ 65a, 46 FGG durchführen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich die Abgabe auch auf ein bereits anhängiges Verfahren erstrecken würde, das dem Richtervorbehalt unterliegt.

OLG Hamm (15 Sbd 15/92) | Datum: 04.06.1992

Zu Ziff. 1: Diese Rechtsprechung richtet sich ausdrücklich entgegen BayObLG und OLG Karlsruhe; zu Ziff. 3 : vgl. entgegenstehenden Beschluß des BayObLG vom 26.11.1992, Az. 3Z AR 135/92, FamRZ 1993, 448 = Rpfleger 1993, [...]

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