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Seit Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 wird die Rechengrößenbekanntmachung nicht mehr fortgeführt. Sie ist durch die Sozialversicherungs-RechengrößenVO ersetzt worden, die jedoch keine Umrechnungsfaktoren für ein Ehezeitende vor dem 1.1.1992 bereithält. Endet die Ehezeit vor dem 1.1.1992, findet deshalb weiterhin die Rechengrößenbekanntmachung 1991 Anwendung. Für die Umrechnung einer nicht dynamischen Versorgungsanwartschaft in den Wert einer gesetzlichen Rentenanwartschaft ist das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 SGBVI zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt des Ehezeitendes zuletzt veröffentlicht worden ist.
a.A. OLG Celle - 18 UF 77/92 - vom 11.6.1992, FamRZ 1992, 959 FamRZ 1992, 957 [...]
»1. Der Mann, der die eheliche Abstammung eines Kindes anficht, muß konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm. 2. Er kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (aA. BGH, FamRZ 1991,426). 3. Einem dahingehenden Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn die Vernehmung von Zeugen nicht einmal ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung des Kindes ergeben hat.«
DRsp IV(418)266b-d FamRZ 1993, 106 NJW-RR 1993, 453 OLGZ 1993, 322 [...]