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b. »Die testamentarische Verfügung eines Erblassers, durch die er einen Abkömmling als Erben eingesetzt hat, stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Testamentsauslegung im Hinblick auf eine Ersatzerbenberufung des Ehegatten des verstorbenen Abkömmlings dar. c. Dabei ist auf den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments auch dann abzustellen, wenn seine letztwillige Verfügung die in einem bindenden gemeinschaftlichen Testament enthaltene lediglich wiederholt, sofern die Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes nicht zur Annahme einer anderweitigen bindenden Ersatzerbenberufung führt.«
DRsp I(174)255b FamRZ 1991, 1483 JMBl NRW 1992, 19 NJW-RR 1991, 1349 OLGZ 1992, 23 [...]
1. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat die Befugnis, nach erfolgter unwiderruflicher Einwilligung in eine bestimmte (Inkognito-)Adoption gleichwohl noch in eine Annahme des Kindes durch einen anderen Annehmenden einzuwilligen. 2. Einer späteren Adoptionseinwilligung steht ferner nicht entgegen, daß die elterliche Sorge eines Elternteils mit seiner unwiderruflichen Einwilligung in eine bestimmte Adoption ruht, § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn das Einwilligungsrecht ist kein Ausfluß des Rechts der elterlichen Sorge, sondern des durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich geschützten natürlichen Elternrechts. 3. Das Verfahren betreffend die Ersetzung einer Einwilligung zur Adoption muß rechtskräftig abgeschlossen sein, ehe über die Annahme als Kind entschieden werden kann. Es handelt sich dabei um rechtlich selbständige Angelegenheiten im Sinne des § 43b FGG.
FamRZ 1991, 1230 NJW-RR 1991, 905 OLGZ 1991, 257 StAZ 1991, 164 [...]