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Umdeutung eines formnichtigen gemeinschaftlichen Testaments in Einzeltestament. Ob eine Verfügung eindeutig ist und daher nicht auslegungsfähig oder unklar und damit auslegungsbedürftig ist, unterliegt als Rechtsfrage der Nachprüfung des Gerichtes der weiteren Beschwerde. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) der mangels Unterschrift des Ehemannes als gemeinschaftliches Testament unwirksamen letztwilligen Verfügung (§ 2267 Satz 1 BGB; Palandt-Edenhofer, BGB, 50. Aufl., § 2267 Rdn. 2) vom 20.7.1987 in ein Einzeltestament der Erblasserin hat das LG abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, daß die Urkunde der gesetzlichen Form eines privatschriftlichen Testaments entspricht, insbesondere von der Erblasserin eigenhändig i.S. von § 2247 Abs. 1 BGB unterzeichnet worden ist. Hierfür genügt es, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befindet, daß sie die Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt. Diesen Voraussetzungen entspricht die auf der Rückseite des Blattes angebrachte Unterschrift der Erblasserin, die durch den Hinweis am unteren Ende der Vorderseite mit dem Text verbunden ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1986, 728, 730 m.weit.Nachw.). Der von der Erblasserin eigenhändig geschriebene und unterzeichnete Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments könnte auf dem Weg über eine Umdeutung gem. § 140 BGB als Einzeltestament aufrechterhalten werden, wenn es der Wille der Erblasserin gewesen wäre, daß ihre Verfügung unabhängig vom Beitritt ihres Ehemannes gelten sollten (Palandt-Edenhofer, aaO., § 2267 Rdn. 4). Maßgebend ist der Wille der Erblasserin, der auch hier nach den Grundsätzen der Testamentsauslegung zu erforschen ist (BGH, NJW-RR 1987, 1410). Um als wirksame letztwillige Verfügung gelten zu können, muß die niedergelegte Erklärung auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhen. Daher muß außer Zweifel stehen, daß der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche

BayObLG (BReg 1 Z 2/91) | Datum: 29.10.1991

DRsp I(174)263Nr.4b FamRZ 1992, 353 NJW-RR 1992, 332, 333 [...]

1. Nach dem Tod des Vaters ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes vom Vormundschaftsgericht festzustellen. Die Würdigung der Beweismittel liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der weiteren Beschwerde (§ 27 FGG) nur dahin überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind. 2. Die Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung mit Gründen zu versehen (§ 25 FGG), gebietet es nicht, auf alle möglicherweise in Betracht kommenden, tatsächlich oder rechtlich aber unerheblichen Umstände ausdrücklich einzugehen. Es genügt, wenn die Entscheidung ihre Grundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so klar und vollständig wiedergibt, daß die richtige Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt nachgeprüft werden kann. 3. Die Belehrung eines Zeugen über ein Zeugnisverweigerungsrecht schreibt das Gesetz (§ 383 Abs. 2 ZPO) nur für ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vor., nicht für ein solches nach § 384 ZPO. Es stellt daher keine Gesetzesverletzung dar, wenn ein Zeuge über dieses Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden ist.

BayObLG (BReg 3Z 167/91) | Datum: 31.10.1991

DAVorm 1992, 983 [...]

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