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b. »Die testamentarische Verfügung eines Erblassers, durch die er einen Abkömmling als Erben eingesetzt hat, stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Testamentsauslegung im Hinblick auf eine Ersatzerbenberufung des Ehegatten des verstorbenen Abkömmlings dar. c. Dabei ist auf den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments auch dann abzustellen, wenn seine letztwillige Verfügung die in einem bindenden gemeinschaftlichen Testament enthaltene lediglich wiederholt, sofern die Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes nicht zur Annahme einer anderweitigen bindenden Ersatzerbenberufung führt.«
DRsp I(174)255b FamRZ 1991, 1483 JMBl NRW 1992, 19 NJW-RR 1991, 1349 OLGZ 1992, 23 [...]
In einem noch nicht abgeschlossenen Unterhaltsverfahren ist die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der schädigungsbedingten Aufwendungen für die Unterhaltszeiträume vor und nach Inkrafttreten des § 1610a BGB einheitlich nach der gesetzlichen Vermutung des § 1610a BGB zu beurteilen.
FamRZ 1991, 1199 LSK-FamR/Hannemann, § 1610a BGB LS 2 NJW-RR 1992, 1352 [...]