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Rechtsgebiet
Gericht
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Zu den Voraussetzungen, unter denen trotz langer Ausbildungsdauer des Unterhaltsschuldners (Lehre/Arbeitslosigkeit/Zivildienst/Studium und Studienfachwechsel) eine Herabsetzung des Regelunterhalts auf Null möglich ist. Dem Unterhaltspflichtigen kann nicht in jedem Fall die Aufnahme einer Beschäftigung oder eine Stundung des Unterhalts zugemutet werden.
LG Bückeburg (1 S 139/89) | Datum: 16.02.1990
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