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Die qualifizierte Versicherungsrente des § 164 Bundesbahnversicherungsanstalt-Satzung (entsprechend § 18 BetrAVG) ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB zu bewerten. Die Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 BGB enthält in Nr. 4c eine klar umrissene Ausnahmevorschrift. Sie gilt nur für Versorgungen, die ausschließlich 'nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge' bemessen werden. Sieht die Versorgungsordnung eine solche Bemessung vor, so läßt sich der Eheanteil der Versorgung ohne weiteres aus den in der Ehe entrichteten Beiträgen ermitteln. Diese Bewertung ist aber nur für die sog. einfache 'Versicherungsrente' des § 163 BVA-Satzung (entsprechend § 44 VBL-Satzung) anwendbar. Allerdings umfaßt diese nicht nur Beiträge, sondern seit 1979 auch Umlagen, berechnet nach Prozentsätzen des Einkommens, nachdem das System der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen auf das Umlageverfahren umgestellt wurde; dies ist jedoch für die Anwendung der Berechnung nach Nr. 4c unschädlich, denn die Höhe der Versicherung kann ohne weiteres auch aus den Umlageanteilen in der Ehezeit errechnet werden. Dagegen erfaßt die Berechnung der qualifizierten Versicherungsrente, um die es hier geht die gesamte Betriebszugehörigkeit auch vor der Ehe (für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit steigert sich der Vomhundertsatz) und nur das Durchschnittsentgelt der letzten drei Jahre. Wegen dieser beiden Abweichungen scheidet eine Bewertung nach Nr. 4c aus. der Umstand, daß die einfache in der qualifizierten Versicherungsrente betragsmäßig enthalten ist, § 164 S. 6 BVA-Satzung, ändert nichts an ihrer strukturell anderen Bewertung. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 b BGB paßt zwar insofern seinem Wortlaut nach nicht, als der Versicherte noch dem betrieb angehört. Er wird aber dem Sinn der Berechnung für den Versorgungsausgleich am besten gerecht, weil die qualifizierte Versicherungsrente gerade auf der Fiktion beruht, daß der Versicherte bei Eheende aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

OLG Hamburg (2 UF 129/88) | Datum: 21.06.1990

FamRZ 1991, 201 [...]

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