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Nach § 114 S. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO darf keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die Partei imstande ist, die Prozeßkosten aus ihrem Vermögen zu zahlen. Das ist auch er Fall, wenn eine Partei im Auftrag eines anderen eine abgetretene Forderung einklagt, weil die Partei als Beauftragte nach § 670 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat und nach § 669 BGB insofern sogar einen Vorschuß verlangen kann. Aus diesem Vorschuß können die Prozeßkosten gezahlt werden, so daß ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe ausscheidet.
vgl. Aber OLG Hamburg FamRZ 1990, 417 und LG Hamburg FamRZ 1990, 653 . FamRZ 1990, 1119 [...]