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A. Das wegen unzureichender Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zuzurechnende fiktive Einkommen orientiert sich nicht an den untersten beruflichen Möglichkeiten, sondern vielmehr an einer dem Alter, der Vorbildung und dem beruflichen Werdegang des Unterhaltspflichtigen entsprechenden, möglichst gutbezahlten Stelle. B. a. Ersparnisse in der Lebenshaltung eines minderjährigen Kindern barunterhaltspflichtigen Elternteiles, die darauf beruhen, daß er mit einem neuen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, sind bei der Bemessung des angemessenen Selbstbehaltes mit einem entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann der angemessene Selbstbehalt hier unter DM 1.400.- liegen. b. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann sich nicht auf ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen seinem eigenen (geringen) Einkommen und dem des anderen Elternteiles berufen, wenn er infolge der Zuwendungen des Lebenspartners eine Entlastung von der Barunterhaltspflicht zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes nicht bedarf. c. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muß sich dann nicht auf den notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) verweisen lassen, wenn der die Kinder betreuende Elternteil den restlichen Barbedarf abdecken kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.

OLG Düsseldorf (5 UF 158/89) | Datum: 22.08.1990

B. Vgl. zu LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 108 c die Entscheidung LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 137 C. Auf die Rechtsprechung zu § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei [...]

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