Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 21 - 28 von 28 .
Sortieren nach   

Eine Erweiterung der Berufung aufgrund von Umständen, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten sind (Rechtskraft der Scheidung aufgrund teilweiser Rücknahme der Berufung und die daraufhin erfolgte Hinterlegung des in erster Instanz zuerkannten Unterhalts) ist zulässig. Das ergibt sich aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit, weil andernfalls ein Unterhaltsanspruch gesondert in einem Eilverfahren durchgesetzt werden müßte. Ein Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, der erstinstanzlich nicht oder nicht rechtzeitig angebracht worden ist, kann in der Berufungsinstanz erstmals gestellt werden. § 718 ZPO ist nicht mit Rücksicht auf § 714 ZPO einschränkend dahin auszulegen, daß er nur eine Korrektur fehlerhafter Entscheidungen erster Instanz ermöglichen soll. Eine solche einschränkende Auslegung würde auch gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit verstoßen, da man die unterhaltsbedürftige Partei dann auf die Durchführung eines Eilverfahrens zur Sicherstellung ihres Unterhalts verweisen würde. Das Argument, daß es zu prozessualen Schwierigkeiten dann komme, wenn der Berufungsgegner einen Antrag nach §§ 718, 710, 711 ZPO im Wege der unselbständigen Anschlußberufung stellt, weil hierüber nicht im Wege eines Teilurteils entschieden werden könne, überzeugt nicht. § 718 ZPO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß über eine unselbständige Anschlußberufung wegen § 522 Abs. 1 ZPO nicht durch Teilurteil vorweg entschieden werden darf.

OLG Koblenz (11 UF 680/88) | Datum: 16.05.1989

FamRZ 1989, 992 [...]

Nach § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind für Ehesachen die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, daß die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. Unter gewöhnlichem Aufenthalt sind der Ort oder das Land zu verstehen, in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt (BGH FamRZ 1981, 135). Begründet werden kann ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt auf zweierlei Weise: durch einen tatsächlichen längeren Aufenthalt in einem anderen Staat und - hinzukommend - weitere Bindungen familiärer oder beruflicher Art. (soziale Integration) oder durch bloße Aufenthaltsnahme in einem anderen Land, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Aufenthalt an diesem Ort oder in diesem Land auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist faktisch nicht rechtlich geprägt. Schon aus diesem Grund erscheint es nicht zwingend, aus dem Umstand, daß eine Person ausländerrechtlich nur ein vorläufiger und befristeter Aufenthalt gestattet ist, zu schließen, daß er noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik habe. Es kann auch dahinstehen, ob die Rspr. des BSG, daß Asylbewerber in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I in der Bundesrepublik Deutschland haben (BSG MDR 1983, 173; DVBl 1987, 1123 ff.) ohne Einschränkung bei der Auslegung des § 606a ZPO übernommen werden kann. Danach ist nämlich nicht ausgeschlossen, daß ein Provisorium wie des 'vorübergehenden Verweilens' i.S.d. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I diesen Charakter verlieren kann, wenn das Verweilen schon sehr lange Zeit gedauert hat und der Zeitpunkt seines Endes noch immer ungewiß ist (BSG DVBl 1987, 1124).

OLG Koblenz (11 WF 621/89) | Datum: 15.06.1989

Ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1989, 304 ; zum Begriff des 'gewöhnlichen Aufenthalts' i.S.d. § 606 ZPO : Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 2. Aufl., ZPO § 606 RN 18). FamRZ 1990, 536 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 21 - 28 von 28 .