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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Maßnahmen betreffend des Schutz minderjähriger Personen ergibt sich aus Art. 1, Art. 8 MSA. Sind die Eltern Iraner, so ergibt sich das anwendbare Recht betreffend die Rechtsverhältnisse der Eltern zu ihren gemeinschaftlichen Kindern aus Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien v. 17.2.1929 (RGBl 1930 II 1002, 1006), das nach dem zweiten Weltkrieg mit Wirkung vom 4.11.1954 wieder in Kraft gesetzt worden ist und als Staatsvertrag Vorrang vor nationalen Kollissionsnormen beansprucht. Nach dieser Vorschrift bleiben in bezug auf das Familienrecht die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Demnach ist iranisches Recht anwendbar. Das iran. ZGB unterscheidet zwischen der gesetzlichen Vormundschaft (walayat) und der Personensorge (hadanah). Nach Art. 1180 ff. ZGB steht das walayat allein dem Vater zu und die hadanah nach Art. 1169 ZGB für Söhne bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres der Mutter, für Töchter bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. Diese Rechtslage ist nach Art. 3 MSA durch die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB liegt hierin nicht. Auch für die Wohnungszuweisung gilt nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien v. 17.2.1929 (RGBl 1930 II 1002, 1006) iranisches Recht. Nach Art. 1115 ZGB kann der Ehefrau nur gestattet werden eine andere Wohnung zu beziehen. Die Ehewohnung kann ihr nicht zugewiesen werden. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB liegt hierin nicht.

OLG Celle (10 WF 272/89) | Datum: 05.12.1989

FamRZ 1990, 656 [...]

1. Sind die Ehepartner Miteigentümer eines Hauses, so sind sie nach §§ 741 ff. BGB verpflichtet, die Lasten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen; umgekehrt steht ihnen auch ein entsprechender Anteil auf anteilige Nutzungen zu. 2. Beim Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes gibt es keinen Wegfall des Rechtsgrunds für während der Ehezeit gemachte Zuwendungen, so daß ein Ausgleichsanspruch für die Zeit ausscheidet, in der die Ehe intakt war. 3. Bei der endgültigen Trennung der Ehegatten und einem Auszug eines Ehepartners aus dem gemeinsamen Haus kommt eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB in Betracht, die in der Regel darin bestehen wird, daß der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzungswert der Höhe der zu erbringenden Aufwendungen entspricht. 4. Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB setzt nicht die Zustellung des Scheidungsantrags voraus, sondern nur die endgültigen Trennung der Ehegatten und einem Auszug eines Ehepartners aus dem gemeinsamen Haus. 5. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Sinne einer billigen Neuregelung nach Maßgabe des § 745 Abs. 2 BGB kann erst von dem Zeitpunkt an beansprucht werden, zu dem er geltend gemacht worden ist.

OLG Celle (4 U 64/88) | Datum: 11.08.1989

vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1483. NJW-RR 1990, 265 [...]

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