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Die Anwartschaften beim Beamtensicherungsverein des deutschen Bank- und Bankiersgewerbes können im Anwartschaftsbereich nicht als volldynamisch gewertet werden, da ihr Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften. Was den Leistungsbereich betrifft, ist zu berücksichtigen, daß die Stammrente aus den Überschüssen des Vereins seit 20 Jahren um einen Sonderzuschlag in Höhe von 40 % aufgestockt worden ist. Zusammen mit diesem Sonderzuschlag erreicht die Aufstockung der Stammrenten im Leistungsbereich den Charakter einer volldynamischen Versorgung. Einer Einbeziehung dieses Rechts auf einen Sonderzuschlag steht auch nicht entgegen, daß nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB noch verfallbare Anwartschaften außer Betracht bleiben, weil die Frage, in welcher Höhe in Zukunft Sonderzuschläge gewährt werden können, keine solche der Verfallbarkeit ist.
vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 1247 FamRZ 1990, 1245 [...]
1. Sind die Ehepartner Miteigentümer eines Hauses, so sind sie nach §§ 741 ff. BGB verpflichtet, die Lasten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen; umgekehrt steht ihnen auch ein entsprechender Anteil auf anteilige Nutzungen zu. 2. Beim Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes gibt es keinen Wegfall des Rechtsgrunds für während der Ehezeit gemachte Zuwendungen, so daß ein Ausgleichsanspruch für die Zeit ausscheidet, in der die Ehe intakt war. 3. Bei der endgültigen Trennung der Ehegatten und einem Auszug eines Ehepartners aus dem gemeinsamen Haus kommt eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB in Betracht, die in der Regel darin bestehen wird, daß der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzungswert der Höhe der zu erbringenden Aufwendungen entspricht. 4. Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB setzt nicht die Zustellung des Scheidungsantrags voraus, sondern nur die endgültigen Trennung der Ehegatten und einem Auszug eines Ehepartners aus dem gemeinsamen Haus. 5. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Sinne einer billigen Neuregelung nach Maßgabe des § 745 Abs. 2 BGB kann erst von dem Zeitpunkt an beansprucht werden, zu dem er geltend gemacht worden ist.
vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1483. NJW-RR 1990, 265 [...]