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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Maßnahmen betreffend des Schutz minderjähriger Personen ergibt sich aus Art. 1, Art. 8 MSA. Sind die Eltern Iraner, so ergibt sich das anwendbare Recht betreffend die Rechtsverhältnisse der Eltern zu ihren gemeinschaftlichen Kindern aus Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien v. 17.2.1929 (RGBl 1930 II 1002, 1006), das nach dem zweiten Weltkrieg mit Wirkung vom 4.11.1954 wieder in Kraft gesetzt worden ist und als Staatsvertrag Vorrang vor nationalen Kollissionsnormen beansprucht. Nach dieser Vorschrift bleiben in bezug auf das Familienrecht die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Demnach ist iranisches Recht anwendbar. Das iran. ZGB unterscheidet zwischen der gesetzlichen Vormundschaft (walayat) und der Personensorge (hadanah). Nach Art. 1180 ff. ZGB steht das walayat allein dem Vater zu und die hadanah nach Art. 1169 ZGB für Söhne bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres der Mutter, für Töchter bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. Diese Rechtslage ist nach Art. 3 MSA durch die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB liegt hierin nicht. Auch für die Wohnungszuweisung gilt nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien v. 17.2.1929 (RGBl 1930 II 1002, 1006) iranisches Recht. Nach Art. 1115 ZGB kann der Ehefrau nur gestattet werden eine andere Wohnung zu beziehen. Die Ehewohnung kann ihr nicht zugewiesen werden. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB liegt hierin nicht.

OLG Celle (10 WF 272/89) | Datum: 05.12.1989

FamRZ 1990, 656 [...]

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