Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Gericht

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 31 - 38 von 38 .
Sortieren nach   

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Maßnahmen betreffend des Schutz minderjähriger Personen ergibt sich aus Art. 1, Art. 8 MSA. Sind die Eltern Iraner, so ergibt sich das anwendbare Recht betreffend die Rechtsverhältnisse der Eltern zu ihren gemeinschaftlichen Kindern aus Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien v. 17.2.1929 (RGBl 1930 II 1002, 1006), das nach dem zweiten Weltkrieg mit Wirkung vom 4.11.1954 wieder in Kraft gesetzt worden ist und als Staatsvertrag Vorrang vor nationalen Kollissionsnormen beansprucht. Nach dieser Vorschrift bleiben in bezug auf das Familienrecht die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Demnach ist iranisches Recht anwendbar. Das iran. ZGB unterscheidet zwischen der gesetzlichen Vormundschaft (walayat) und der Personensorge (hadanah). Nach Art. 1180 ff. ZGB steht das walayat allein dem Vater zu und die hadanah nach Art. 1169 ZGB für Söhne bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres der Mutter, für Töchter bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. Diese Rechtslage ist nach Art. 3 MSA durch die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB liegt hierin nicht. Auch für die Wohnungszuweisung gilt nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien v. 17.2.1929 (RGBl 1930 II 1002, 1006) iranisches Recht. Nach Art. 1115 ZGB kann der Ehefrau nur gestattet werden eine andere Wohnung zu beziehen. Die Ehewohnung kann ihr nicht zugewiesen werden. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB liegt hierin nicht.

OLG Celle (10 WF 272/89) | Datum: 05.12.1989

FamRZ 1990, 656 [...]

1. Leistet der Vater eines Kindes an dieses Kindesunterhalt und wird dann die Nichtehelichkiet des Kindes festgestellt, so kann der Vater die Unterhaltsleistungen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. 2. Die Anwendung des § 814 BGB kommt für die Zeit vor der Feststellung der Nichtehelichkeit nicht in Frage, da bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch gegeben war, der nunmehr rückwirkend weggefallen ist. 3. Hat das in Anspruch genommene Kind während des Zeitraumes, in dem es Unterhaltsleistungen des Vaters erhalten hat, Geld angespart (hier in Form eines Bausparvertrages), so kann es sich wenigstens in Höhe des angesparten Betrages nicht auf Entreicherung berufen. 4. Eine verschärfte Haftung des Kindes nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB scheidet auch dann aus, wenn dem Kind oder der sie vertretenden Mutter die Nichtehelichkeit bekannt war, da bei richtigem Verständnis der §§ 1591, 1593 BGB vor der Feststellung der Nichtehelichkeit eine für § 819 Abs. 1 BGB bedeutsame Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes nicht vorliegen kann. 5. Auch wenn der gemäß §§ 1615b, 1600a BGB übergegangene Anspruch gegen den wirklichen Vater erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden kann, besteht keine Möglichkeit für den Scheinvater, die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch das Kind zu erzwingen. Die Weigerung des Kindes, ein Feststellungsverfahren einzuleiten, macht auch die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht rechtsmißbräuchlich.

OLG Frankfurt/Main (16 U 244/88) | Datum: 14.12.1989

DAVorm 1990, 564 (LS) FamRZ 1990, 558 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 31 - 38 von 38 .