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A. a. Dem Vater steht die Befugnis zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zu, wenn der Umgang für das Kindeswohl nützlich und/oder förderlich ist. Dies ist regelmäßig zu bejahen, weil der Kontakt dem Kind eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichtert. b. Nach der Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB, die ausschließlich auf das Wohl des Kindes abstellt, ist es für sich genommen ohne Belang, welche Beziehungen zwischen den Eltern bestehen. Der Wunsch der Mutter, den Vater endgültig aus ihrem Leben zu streichen, steht deshalb allein der Einräumung eines Umgangsrechtes nicht entgegen. c. Der persönliche Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind ist, wenn er nicht aus sachfremden Motiven, sondern aus echter Zuneigung gesucht wird, in aller Regel dem Kindeswohl förderlich. B. a. Es dient dem Wohl des nichtehelichen Kindes, seinem Vater eine Umgangsbefugnis einzuräumen, da ihm dieser Kontakt eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichert. b. Der Einräumung eines Umgangsrechts steht nicht entgegen, wenn die Mutter den Vater endgültig aus ihrem Leben streichen will. Nach der Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB ist ausschließlich auf das Wohl des Kindes abzustellen.

LG Bonn (5 T 66/89) | Datum: 04.08.1989

B. Siehe auch BVerfG, FamRZ 1981, 429 = NJW 1981, 1201 , 1203. Ebenso: LG Frankfurt/M., FamRZ 1985, 645 und AG München, FamRZ 1988, 767. Anmerkung Gergaut JuS 1991, 460 FamRZ 1990, 201 JuS 1990, 326 JuS 1991, 460 [...]

1. Auch der Unterhaltsanspruch eines nach altem Recht geschiedenen Ehegatten (hier nach § 58 EheG) ist in zwei Stufen zu ermitteln, nämlich durch Feststellung des eheangemessenen Bedarfs einerseits und Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit, das heißt des ungedeckten Bedarfs unter Berücksichtigung eigener anrechenbarer Einkünfte andererseits. 2. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Nachträgliche Einkommensänderungen sind bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, soweit sie bereits in der Ehe angelegt waren. 3. Die Grundsätze über die Anwendung der Anrechnungs- und der Differenzmethode gelten ebenfalls. 4. Die Frage, ob und inwieweit sich der nachträgliche Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen auf seiten des Verpflichteten auf den Bedarf des Berechtigten auswirkt, kann offenbleiben, wenn die Parteien selbst in den zurückliegenden Jahren den Unterhalt jeweils an die durch Wegfall von unterhaltsberechtigten Kindern erhöhte Leistungsfähigkeit angepaßt haben. 5. Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt kann nach altem Recht nicht geltend gemacht werden. Diese Leistungen sind erstmals durch das Eherechtsreformgesetz am 1.7.1977 eingeführt worden, § 1578 Abs. 2, 3 BGB. Eine Beteiligung des Unterhaltsverpflichteten an den entsprechenden Aufwendungen des Berechtigten ist auch nicht über die Figur des trennungsbedingten Mehrbedarfs und durch Vorwegabzug vom anzurechnenden Einkommen des Berechtigten möglich.

OLG Bamberg (2 UF 190/89) | Datum: 09.08.1989

EzFamR BGB § 1578 Nr. 29 FamRZ 1990, 172 [...]

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