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Ein nach Abschluß einer Lehre zur Restaurantfachfrau angestrebtes Studium stellt eine selbständige Ausbildung dar, weil es hinsichtlich seiner Zugangsvoraussetzungen und seiner Durchführung von der abgeschlossenen Lehre zur Restaurantfachfrau völlig unabhängig ist und zu einem eigenständigen, berufsqualifizierenden Abschluß führt (OVG Bremen FamRZ 1988, 551). Eine Verpflichtung zur Weiterfinanzierung nach § 1610 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn die Wahl der ersten Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht oder die weitere Ausbildung als eine bloße Weiterbildung anzusehen wäre, insbesondere wenn diese von vornherein angestrebt gewesen war oder während der Ausbildung die Notwendigkeit einer besonderen Begabung des Kindes hervorgetreten wäre. Eine bloße Weiterbildung liegt nur vor, wenn die verschiedenen Teilabschnitte einer Ausbildung sich entweder als einheitlicher Ausbildungsgang darstellen, aufeinander aufbauen oder wenigstens aneinander anknüpfen, wenn also die Ausbildung im vorausgegangenen Teilabschnitt als sinnvolle Vorbereitung auf die jeweils nachfolgenden angesehen werden kann. Die Weiterqualifikation nur zur Erlangung einer besseren gesellschaftlichen Stellung muß nicht finanziert werden.; dies gilt auch dann, wenn durch das Studium die Erreichung des nunmehr erstmals genannten Berufsziels lediglich erleichtert werden soll.

OLG München (12 UF 640/89) | Datum: 07.06.1989

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511 ff ZPO ) erweist sich als nicht begründet. I. Der Kläger kann seine Rechte im vorliegenden Verfahren im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen, da er die [...]

Nach § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind für Ehesachen die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, daß die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. Unter gewöhnlichem Aufenthalt sind der Ort oder das Land zu verstehen, in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt (BGH FamRZ 1981, 135). Begründet werden kann ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt auf zweierlei Weise: durch einen tatsächlichen längeren Aufenthalt in einem anderen Staat und - hinzukommend - weitere Bindungen familiärer oder beruflicher Art. (soziale Integration) oder durch bloße Aufenthaltsnahme in einem anderen Land, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Aufenthalt an diesem Ort oder in diesem Land auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist faktisch nicht rechtlich geprägt. Schon aus diesem Grund erscheint es nicht zwingend, aus dem Umstand, daß eine Person ausländerrechtlich nur ein vorläufiger und befristeter Aufenthalt gestattet ist, zu schließen, daß er noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik habe. Es kann auch dahinstehen, ob die Rspr. des BSG, daß Asylbewerber in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I in der Bundesrepublik Deutschland haben (BSG MDR 1983, 173; DVBl 1987, 1123 ff.) ohne Einschränkung bei der Auslegung des § 606a ZPO übernommen werden kann. Danach ist nämlich nicht ausgeschlossen, daß ein Provisorium wie des 'vorübergehenden Verweilens' i.S.d. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I diesen Charakter verlieren kann, wenn das Verweilen schon sehr lange Zeit gedauert hat und der Zeitpunkt seines Endes noch immer ungewiß ist (BSG DVBl 1987, 1124).

OLG Koblenz (11 WF 621/89) | Datum: 15.06.1989

Ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1989, 304 ; zum Begriff des 'gewöhnlichen Aufenthalts' i.S.d. § 606 ZPO : Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 2. Aufl., ZPO § 606 RN 18). FamRZ 1990, 536 [...]

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