Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Gericht

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 31 - 36 von 36 .
Sortieren nach   

Eine Erweiterung der Berufung aufgrund von Umständen, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten sind (Rechtskraft der Scheidung aufgrund teilweiser Rücknahme der Berufung und die daraufhin erfolgte Hinterlegung des in erster Instanz zuerkannten Unterhalts) ist zulässig. Das ergibt sich aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit, weil andernfalls ein Unterhaltsanspruch gesondert in einem Eilverfahren durchgesetzt werden müßte. Ein Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, der erstinstanzlich nicht oder nicht rechtzeitig angebracht worden ist, kann in der Berufungsinstanz erstmals gestellt werden. § 718 ZPO ist nicht mit Rücksicht auf § 714 ZPO einschränkend dahin auszulegen, daß er nur eine Korrektur fehlerhafter Entscheidungen erster Instanz ermöglichen soll. Eine solche einschränkende Auslegung würde auch gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit verstoßen, da man die unterhaltsbedürftige Partei dann auf die Durchführung eines Eilverfahrens zur Sicherstellung ihres Unterhalts verweisen würde. Das Argument, daß es zu prozessualen Schwierigkeiten dann komme, wenn der Berufungsgegner einen Antrag nach §§ 718, 710, 711 ZPO im Wege der unselbständigen Anschlußberufung stellt, weil hierüber nicht im Wege eines Teilurteils entschieden werden könne, überzeugt nicht. § 718 ZPO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß über eine unselbständige Anschlußberufung wegen § 522 Abs. 1 ZPO nicht durch Teilurteil vorweg entschieden werden darf.

OLG Koblenz (11 UF 680/88) | Datum: 16.05.1989

FamRZ 1989, 992 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 31 - 36 von 36 .