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Gericht

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A. a. Zur Berechnung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens eines freiberuflich Tätigen, der Zins- und Tilgungsleistungen für ein in seinem Alleineigentum stehendes Haus erbringt. b. Bei der Berechnung der Steuerlast eines freiberuflich tätigen Unterhaltsschuldners sind die während der letzten 3 Jahre durchschnittlich erzielten Gewinne zugrunde zu legen. B. a. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien von den seitens des Unterhaltsschuldners zu erbringenden Zins- und Tilgungsaufwendungen aufgrund der bestehenden, das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück betreffenden Verbindlichkeiten geprägt, sind die Zinsaufwendungen auch nach der Trennung der Parteien einkommensmindernd zu berücksichtigen, obwohl der Unterhaltsschuldner Alleineigentümer ist. Als Äquivalent werden dem Einkommen des Unterhaltsschuldners die Mieteinkünfte und der Vorteil des mietfreien Wohnens zugerechnet. Dagegen haben nach der Trennung der Parteien die Tilgungsleistungen des Unterhaltsschuldners außer Betracht zu bleiben. Aufgrund seiner Stellung als Alleineigentümer handelt es sich insoweit um Aufwendungen, die seiner Vermögensbildung dienen. b. Wurden die Tilgungsleistungen des Selbständigen auf die Hausverbindlichkeiten nicht einkommensmindernd berücksichtigt, hat der dadurch eingetretene Verlust aus Vermietung oder Verpachtung bei der Berechnung der Steuerlast außer Betracht zu bleiben. Die insoweit entstehenden steuerlichen Vorteile sind dem unterhaltspflichtigen Selbständigen zu belassen.

OLG Frankfurt/Main (1 UF 149/87) | Datum: 30.12.1987

FamRZ 1988, 1054, 1055 LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 19 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 87 NJW-RR 1988, 522 [...]

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