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a. Die persönliche Anhörung nach § 50a Abs. 1 S. 2 soll über die Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (Art. 103, Abs. 1 GG) hinaus der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung dienen. Weil Sorgerechtsentscheidungen in besonderem Maße in die persönlichen Beziehungen eingreifen können, soll der Richter dadurch in die Lage versetzt werden, einen persönlichen Eindruck von dem Anzuhörenden zu gewinnen. b. Dementsprechend verpflichtet die persönliche Anhörung den Richter zur Herstellung eines mündlichen Kontakts, der ihm einen solchen Eindruck vermitteln kann, und verlangt von ihm eine intensivere Beschäftigung mit dem Anzuhörenden einschl. der Wahrnehmung von Eigenschaften, Verhaltensweisen, Ansichten, Bemerkungen und dergl. c. Das Ergebnis der Anhörung muß in einem Protokoll oder Aktenvermerk festgehalten werden, damit das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, die Würdigung des Beweisergebnisses auf Rechtsfehler sowie darauf zu überprüfen, ob und inwieweit entscheidungserhebliche Fragen erörtert wurden. Das Beschwerdegericht muß die Eltern nach § 50a Abs. 1 S. 2, 3 dann erneut persönlich (mündlich) anhören, wenn weder die Niederschrift über die Anhörung durch das Vormundschaftsgericht noch der sonstige Akteninhalt erkennen lassen, welchen persönlichen Eindruck diese Beteiligten hinterlassen haben, und/oder wenn im Beschwerdeverfahren noch neue, entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen worden sind.

BayObLG (BReg 1 Z 141/81) | Datum: 18.01.1982

Hinweis zu A Die zum Leitsatz a. vertretene Auffassung entspricht wohl der h.M. (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Vor § 50a Rn. 2 m.N. zum Meinungsstand). Zu Leitsatz c. wird auch die Meinung vertreten, daß es [...]

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