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A. Der Senat folgt im Ansatz der fast einhelligen Meinung der Gerichte und der über- wiegenden Ansichten der Rechtslehre, daß ausnahmsweise besonders lang andauernde oder schwerwiegende persönliche Verstöße gegen eheliche Pflichten auch ohne wirtschaftliche Auswirkungen die Inanspruchnahme des anderen Ehepartners auf Zugewinnausgleich als grob unbillig i.S. von § 1381 BGB erscheinen lassen können. B. An die Feststellung, daß persönliches Versagen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners führt, sind regelmäßig noch strengere Anforderungen zu stellen, als etwa an die Annahme einer groben Unbilligkeit i.S. von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB, weil der Zugewinnausgleichsanspruch lediglich einen in der Vergangenheit erzielten Vermögenszuwachs betrifft, aber - im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch - keine dauernde Bindung für die Zukunft schafft. C. Ein Leistungsverweigerungsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn durch das per- sönliche Versagen des Ausgleichsberechtigten die eheliche Lebensgemeinschaft über lange Zeit hinweg nachhaltig oder bei nur kürzerer Dauer überaus schwerwiegend beeinträchtigt worden ist. Dafür reicht eine nur heimliche eheliche Untreue und innere Abwendung von der Ehe nicht aus, wenn sie sich auf den Ehepartner nicht erkenn- bar auswirkt, sei es, weil er sie nicht bemerkt, sei es, weil er sich nicht gekränkt fühlt. D. Je stärker beide Ehegatten die wirtschaftlichen Lasten der Ehe getragen haben, desto weniger kann ein Versagen im rein persönlichen Bereich entscheidend sein, und umgekehrt.

OLG Düsseldorf (5 UF 155/80) | Datum: 14.01.1981

FamRZ 1981, 262 LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 17 LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 18 LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 19 LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 20 NJW 1981, 829 [...]

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