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1. § 177 StGB als der engere Tatbestand schließt die Anwendung des § 185 StGB auf solche ehrverletzenden Handlungen aus, die mit einer Vergewaltigung nach deren regelmäßigem Erscheinungsbild notwendigerweise verbunden sind. 2. . Bleibt der Vergewaltigungsversuch als solcher straflos (§ 24 StGB), so steht einer Verurteilung wegen Beleidigung nicht der Umstand entgegen, daß die ehrverletzenden Handlungen Teil einer versuchten Vergewaltigung waren. 3. Das Würgen des Opfers stellt eine lebensgefährdende Behandlung dar. 4. Hat der - sachverständig beratene Tatrichter - die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit mit maximal 2,5 %o angesetzt, handelt es sich dabei um einen Wert, bei dem die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit - jedenfalls in der Regel - naheliegt. Will der Tatrichter die Voraussetzungen des § 21 StGB gleichwohl verneinen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, daß er die Frage unter Berücksichtigung der insoweit wesentlichen Umstände bedacht und geprüft hat. 5. Die Aufnahme größerer Alkoholmengen auch bei einem trinkgewohnten, alkoholverträglichen, in 'kontrollierter Situation' unauffälligen Täter kann das Hemmungsvermögen gegenüber dem Anreiz zur Tat erheblich vermindern.

BGH (2 StR 356/81) | Datum: 07.10.1981

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes zu lebenslanger [...]

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