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»1. Die Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben ist nach § 15 Abs. 3 BBiG Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsvertrags. Fehlt es daran, so ist die Kündigung nichtig. Der Kündigende muß in dem Schreiben die Tatsachen mitteilen, die für die Kündigung maßgebend sind; Werturteile wie 'mangelhaftes Benehmen' oder 'Störung des Betriebsfriedens' genügen nicht. Auch bei solcher Bezeichnung der Kündigungsgründe ist die Kündigung nichtig. Die mangelnde Begründung kann nicht nachgeholt werden (Bestätigung von BAGE 24, 133 = AP Nr. 1 zu § 15 BBiG). 2. Ist der Auszubildende minderjährig, dann kann der Ausbildende eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären. Diesem sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die die Kündigung begründen sollen. Es reicht nicht aus, wenn dem Minderjährigen selbst die Kündigungsgründe bekanntgegeben werden. 3. Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden (§ 111 Abs. 2 ArbGG) erfüllt auch dann seinen Zweck, wenn es nach Klageerhebung, aber vor der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stattfindet.«

BAG (2 AZR 751/75) | Datum: 25.11.1976

Anmerkungen: Natzel, AP Nr. 4 zu § 15 BBiG ; Söllner, EzA § 15 BBiG Nr. 3 Vorinstanz: LAG Bremen - Urteile vom 02.10.1975 - 3 Sa 202/74 - 3 Sa 11/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen AP Nr. 4 zu § 15 BBiG ARST 1977, 114 DB [...]

»1. Weder der Wortlaut noch der Sinn des Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG fordern, daß der maßgebliche Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes unter allen Umständen wörtlich und unter genauer Bestimmung eines Termins im Gesetz angeführt wird. 2. Ein Gesetz kann jedenfalls dann, wenn das mit ihm verfolgte rechtliche und soziale Ziel sonst nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte, auch in der Weise in Kraft gesetzt werden, daß hierfür ein hinreichend bestimmtes Ereignis maßgebend sein soll. 3. Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende 'sichernde und abwehrende Bedeutung' gilt auch für Ansprüche, die den Charakter eines Äquivalentes für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen und für die weitere Lebensgestaltung der Betroffenen von hervorragender Bedeutung sind. 4. Die Gewährleistung dieser Ansprüche bedeutet nicht schlechthin ihre Unantastbarkeit; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen, bereits begründeten Rechten einen neuen Inhalt zu geben. 5. Hierzu genügt nicht jedes öffentliche Interesse. Es müssen vielmehr solche Gründe des gemeinen Wohls vorliegen, denen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt; das Zuordnungsverhältnis muß erhalten und die Substanz des Rechtes gewährleistet bleiben.«

BVerfG (1 BvL 19/75; 1 BvL 20/75; 1 BvR 148/75) | Datum: 08.07.1976

Vorinstanz: OLG Köln, vom 30.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 78/74 Vorinstanz: OLG Köln, vom 30.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 208/74 Vorinstanz: LG Köln, vom 30.12.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 44/73 [...]

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