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»1. Weder der Wortlaut noch der Sinn des Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG fordern, daß der maßgebliche Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes unter allen Umständen wörtlich und unter genauer Bestimmung eines Termins im Gesetz angeführt wird. 2. Ein Gesetz kann jedenfalls dann, wenn das mit ihm verfolgte rechtliche und soziale Ziel sonst nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte, auch in der Weise in Kraft gesetzt werden, daß hierfür ein hinreichend bestimmtes Ereignis maßgebend sein soll. 3. Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende 'sichernde und abwehrende Bedeutung' gilt auch für Ansprüche, die den Charakter eines Äquivalentes für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen und für die weitere Lebensgestaltung der Betroffenen von hervorragender Bedeutung sind. 4. Die Gewährleistung dieser Ansprüche bedeutet nicht schlechthin ihre Unantastbarkeit; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen, bereits begründeten Rechten einen neuen Inhalt zu geben. 5. Hierzu genügt nicht jedes öffentliche Interesse. Es müssen vielmehr solche Gründe des gemeinen Wohls vorliegen, denen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt; das Zuordnungsverhältnis muß erhalten und die Substanz des Rechtes gewährleistet bleiben.«

BVerfG (1 BvL 19/75; 1 BvL 20/75; 1 BvR 148/75) | Datum: 08.07.1976

Vorinstanz: OLG Köln, vom 30.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 78/74 Vorinstanz: OLG Köln, vom 30.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 208/74 Vorinstanz: LG Köln, vom 30.12.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 44/73 [...]

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