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»1. Der Erblasser kann zur formwirksamen Errichtung eines privatschriftlichen Testaments auf Schriftstücke zurückgreifen, die er als früheres Testament niedergeschrieben hat. Maßgebend ist letztlich, daß im Zeitpunkte seines Todes eine Unterschrift vorhanden ist, die nach dem Willen des Erblassers seine gesamten Erklärungen deckt. 2. Eine angeordnete Verwaltungsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung ist als Abweichung vom Regelfall im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben. Fehlt die Angabe, so ist das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen. Eine einfache 'Berichtigung' kommt nicht in Betracht.« 3. Die Auslegung eines Testaments hat den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, wobei der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände zu berücksichtigen ist. 4. Die Auslegung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachgeprüft werden, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend erforscht worden ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und dabei nicht gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen ist.
FamRZ 1998, 581 NJWE-FER 1998, 39 OLGReport-Zweibrücken 1998, 34 [...]
»Übergeht der Familienrichter im Ehescheidungsverbundurteil einen von den Parteien in das Verfahren eingeführten notariell beurkundeten Ausschluß des Versorgungsausgleichs und einen auf Genehmigung dessen gerichteten Antrag mit Stillschweigen, so liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung insoweit führen kann.«
FamRZ 1998, 381 NJWE-FER 1998, 207 OLGReport-Zweibrücken 1998, 147 [...]
»Verfügungen im Sinne von §§ 2279, 2077 BGB werden in aller Regel unter der gleichsam selbstverständlichen Voraussetzung getroffen, daß die Ehe zur Zeit des Erbfalls noch besteht. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, wenn im Einzelfall ein abweichender Wille des Erblassers bejaht werden soll. Allein die Tatsache, daß sich die (später geschiedene) Ehe bereits bei Abschluß des Erbvertrages in der Krise befand, reicht dazu nicht aus.«
FamRZ 1998, 1540 NJW-RR 1998, 941 NJWE-FER 1998, 206 OLGReport-Zweibrücken 1998, 323 [...]
Selbst wenn eine nach § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO erlassene einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt nicht mit einer Begründung versehen ist, ist die Entscheidung des Familiengerichts nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (anderer Ansicht OLG Hamm, FamRZ 1993, 719).
FamRZ 1998, 1379 FuR 1998, 278 NJWE-FER 1998, 185 OLGReport-Zweibrücken 1998, 309 [...]