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1. Die Überleitung von Ansprüchen nach § 90 BSHG ist für die Zivilgerichte bindend. Dies gilt auch für den Fall der Anfechtung der Überleitung vor dem Verwaltungsgericht, da der Erhebung der Anfechtungsklage nach § 90 Abs. 3 BSHG keine aufschiebende Wirkung zukommt. 2. Die Erhebung der Anfechtungsklage gebietet die Aussetzung des Unterhaltsverfahrens nicht, da im Rahmen der Ermessensausübung nach § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang gebührt, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Fall, daß die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht.
FamRZ 1998, 434 MDR 1998, 181 NVwZ-RR 1998, 184 OLGReport-Oldenburg 1997, 276 [...]
1. Allein die Tatsache, daß die Parteien eines Scheidungsverfahrens seit mehr als einem Jahr getrennt leben (hier seit September 1994), reicht nicht zur Annahme der Zerrüttung der Ehe aus, wenn kein festen anderweitigen Bindungen bestehen, die Parteien sich täglich besuchen und regelmäßig Verkehr miteinander haben. 2. An die positive Feststellung der Zerrüttung sind strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht den mit den Vermutungen des § 1566 BGB befolgten Zweck zu unterlaufen.
DRsp I(166)326g-h DRsp I(166)329a FamRZ 1997, 1213 MDR 1997, 65 NJWE-FER 1997, 50 [...]