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1. Betreffend den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 1 BGB) kann eine die Mahnung entbehrlich machende endgültige Erfüllungsverweigerung, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der bisher die Kinder betreuende Elternteil ohne die Kinder aus der Ehewohnung auszieht. Soweit bei einer Trennung allein der Wegfall der bisher erbrachten Leistungen als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen würde, hätte dies zur Folge, daß in allen Trennungsfällen sofort ein Verzug entstehen würde. § 1613 Abs. 1 BGB wäre damit entbehrlich. 2. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, besteht im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit; der bisherige Status kann aufrechterhalten bleiben, um eine Versöhnung der Eheleute nicht zu erschweren. Diese Grundsätze sind auf den Kindesunterhalt nicht übertragbar, weil es insoweit um die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder geht und die Eltern für deren Unterhalt unabhängig von Trennung und Scheidung gemeinsam anteilig haften (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Frage, ab wann insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere, ob der bisher mit der Haushaltsführung und Kindererziehung betraute Ehegatte bei der Trennung die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt, weil eine Trennung sonst nicht möglich wäre, beim Partner zurückließ, und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 1996, 343).

OLG München (12 UF 905/96) | Datum: 21.05.1996

EzFamR aktuell 1996, 246 FamRZ 1997, 313 OLGReport-München 1996, 255 [...]

Ist in Höhe der geleisteten Sozialhilfe der Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG kraft Gesetzes vor Rechtshängigkeit einer Klage auf Unterhalt auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, so fehlt dem Unterhaltsberechtigten die Aktivlegitimation für den insoweit geltend gemachten Anspruch, soweit er sich zu Unrecht insoweit auf eine Prozeßstandschaft beruft, bereits die Prozeßführungsbefugnis. Eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Unterhaltsberechtigten, nach welcher der übergegangene Unterhaltsanspruch auf den Unterhaltsberechtigten zurückübertragen wird, ist nichtig, sie entbehrt der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGH - XII ZR 225/92 - vom 16.03.1994, FamRZ 1994, 829 = NJW 1994, 1733 = EzFamR aktuell 1994, 210 sowie OLG Saarbrücken - 9 WF 1/ 95 - vom 16.01.1995). Die unwirksame Rückabtretung kann in einer Einzugsermächtigung mit gewillkürter Prozeßstandschaft umgedeutet werden, wenn ein eigenes Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Feststellung der Unterhaltsforderung besteht. Ein derartiges Eigeninteresse liegt dann vor, wenn der Unterhaltsanspruch höher als die geleistete Sozialhilfe ist, es liegt nicht vor, wenn die Sozialhilfe den Unterhalt übersteigt. Wenn für eine Klage auf rückständigen Unterhalt eine Einziehungsermächtigung mit gewillkürter Prozeßstandschaft zulässig ist, ist im Rahmen der Prüfung der Prozeßkostenhilfe für die Frage der Bedürftigkeit allein auf die Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten abzustellen.

OLG München (12 WF 915/94) | Datum: 23.08.1994

EzFamR aktuell 1994, 347 FamRZ 1994, 1531 OLGReport-München 1994, 210 [...]

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