Sortieren nach
a. Eine Vereinbarung, von Unterhaltsforderungen dem anderen gegenüber abzusehen, ist gemäß § 1614 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen und deshalb unbeachtlich. Denn ein »pactum de non petendo« dieses Inhalts würde nichts anderes bewirken als den in der genannten Vorschrift gerade verbotenen Unterhaltsverzicht. Zwar ist es grundsätzlich möglich, den konkreten Inhalt einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unter Getrenntlebenden auch unter Einbeziehung Dritter vertraglich zu regeln. Eine völlige Freistellung des gesetzlich Unterhaltspflichtigen im Wege der befreienden Schuldübernahme durch einen Dritten ist aber dort ausgeschlossen, wo der Verzicht auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 1614 BGB unzulässig ist. b. Eine Vereinbarung mit dem Inhalt, daß die Unterhaltsgläubigerin vom Schuldner keinen Unterhalt verlangen darf, kann deshalb eine rechtliche Wirkung zwischen den Parteien jedenfalls dann nicht entfalten, wenn der nach der Vereinbarung an die Stelle des gesetzlich Verpflichteten getretene Dritte (hier: die Eltern des Verpflichteten) tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbringt und deshalb die Unterhaltsbedürftigkeit fortbesteht.
FamRZ 1992, 316, 317 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 109 NJW-RR 1992, 1094 [...]
A. Der eine Ausgleichsforderung geltend machende Ehegatte hat das Endvermögen des anderen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Soweit es sich um Sparguthaben handelt, genügt dabei der Nachweis des Guthabenbestandes und der Kontoinhaberschaft des Inanspruchgenommenen. Beruft sich dieser darauf, ein Teilbetrag des Sparguthabens werde von ihm nur treuhänderisch verwaltet, so trägt er die Beweislast hierfür. B. Der eine Ausgleichsforderung geltendmachende Ehegatte hat das Endvermögen des anderen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Soweit es sich um Sparguthaben handelt, genügt dabei der Nachweis des Guthabenbestandes und der Konto-inhaberschaft des Inanspruchgenommenen. Beruft sich dieser darauf, ein Teilbetrag des Sparguthabens werde von ihm nur treuhänderisch verwaltet, so trägt er die Beweislast hierfür.
FamRZ 1979, 432 LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 45 LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 44 [...]
a. Auch dann, wenn die Ehegatten (noch) nicht getrennt leben, kann die Ehe i.S. des § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert sein. b. Es kommt wesentlich darauf an, ob die Ehegatten noch bestehende Gemeinsamkeiten in ihrer subjektiven Einstellung als Lebensgemeinschaft ansehen. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist ein weit umfassender Begriff und sie ist auch dann beseitigt, wenn die Ehegatten oder einer von ihnen jede innere Zuneigung und jedes Verständnis für die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme verloren haben, so daß sie nur noch äußerlich zusammenleben.
FamRZ 1978, 592 LSK-FamR/Hülsmann, § 1565 BGB LS 5 NJW 1978, 1534 [...]