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Für einstweilige Anordnungen, die auf der Grundlage des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO ergehen und zum Beispiel ein Belästigungsverbot zum Gegenstand haben, ist grundsätzlich ein Gegenstandswert von 1.000 ,- DM festzusetzen, sofern nicht für das Ehescheidungsverfahren als die Hauptsache deutlich höhere Werte als die Regelwerte anzusetzen sind.
FamRZ 1997, 690 OLGReport-Köln 1995, 73 Rpfleger 1995, 110 [...]
Sind die Erben unbekannt, kann das Nachlaßgericht gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2 , Abs. 2 BGB für denjenigen, der Erbe wird, einen Nachlaßpfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dem Nachlaßgericht ist der Erbe unbekannt, wenn mehrere Personen als Erbe in Betracht kommen und sich der Richter nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer von ihnen Erbe geworden ist.
OLGZ 1989, 144 DRsp I(170)72a-b FamRZ 1989, 547 Rpfleger 1989, 238 [...]
1. Zu den sogenannten 'anderen Hilfen' im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zählen in erster Linie tatsächlich unterstützende Maßnahmen, ohne daß es rechtsgeschäftlicher Handlungen bedarf. Daher helfen derartige Hilfen für den Bereich der Vermögenssorge nicht weiter, so daß sie der Bestellung eines Betreuers für diesen Bereich nicht entgegenstehen. 2. Auch die Bestellung eines Bevollmächtigten, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB, hindert die Anordnung einer Betreuung nicht, wenn auf Grund der Geistesschwäche des Betreuten die Wirksamkeit der Vollmachten und der damit verbundenen Rechtsgeschäfte nicht hinreichend gesichert ist.
BtPrax 1993, 102 DAVorm 1993, 347 FamRZ 1993, 850 Rpfleger 1993, 243 [...]