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1. Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds nach § 1836 Abs. 1 BGB festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das nicht mittellose Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht als unmittelbaren Ersatzanspruch einklagen muß, § 1835 Abs. 1 BGB. 2. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund (hier: Rechtsanwalt) im Rahmen seines Berufes für das Mündel leistet. Dem steht auch nicht das Verbot des Selbstkontrahierens entgegen, weil es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit gemäß §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB handelt. Anwaltliche Aufwendungen sind nach der BRAGO zu berechnen. 3. Verzichtet der anwaltliche Vormund auf die Aufwendungsabrechnung der Dienstleistung nach der BRAGO und verlangt er die Bewilligung einer Vergütung nach § 1836 BGB, so ist diese in der Höhe immer zu begrenzen auf den Betrag der möglicherweise an sich berechtigten Anwaltsgebühren nach der BRAGO.
EzFamR aktuell 1998, 90 FamRZ 1998, 1451 NJWE-FER 1998, 152 [...]
»1. Zur Prüfung der Erfolgsausicht einer Kindesunterhaltsklage kann das Gericht beim Unterhaltsschuldner anfragen, ob er zur Schaffung einer Titulierung durch Jugendamtsurkunde (§§ 59 Abs. 1, 60 KJHG) bereit ist und ihm aufgeben, diese alsbald vorzulegen. 2. Die Versagung der sofortigen Zustellung gemäß § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG ist gemäß § 6 GKG anfechtbar, wenn über den Antrag eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist. Die bloße Nichtausführung der Zustellung ist keine solche Entscheidung. Sachliche Voraussetzung für die sofortige Zustellung ist ein nicht oder nur schwer zuersetzender Schaden - bei Kindesunterhaltsklagen ist diese Voraussetzung zu verneinen, solange die Schaffung einer Jugendamtsurkunde nicht abgelehnt worden ist.«
FamRZ 1997, 177 FamRZ 1997, 620 NJW-RR 1996, 41 NJWE-FER 1996, 41 OLGReport-Köln 1996, 280 [...]