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A. Veräußert ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten Gegenstände des ehelichen Hausrats, so kann der Erwerber auch dann nicht gutgläubig das Eigentum erwerben, wenn die veräußerten Gegenstände dem anderen Ehegatten gehört haben. B. Dem Herausgabeanspruch des anderen Ehegatten kann der Erwerber kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen.
LSK-FamR/Hülsmann, § 1369 BGB LS 8 LSK-FamR/Hülsmann, § 1369 BGB LS 9 MDR 1968, 586 [...]
Eine notarielle Vereinbarung zwischen Eheleuten, in der sie nach zwanzigjähriger Ehe wechselseitig auf Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichten, ist wegen Verstoßes gegen § 138 BGB als nichtig anzusehen, wenn sie sich effektiv als einseitiger Verzicht der Ehefrau darstellt und wenn diese dabei ohne Gegenleistung auf beträchtliche Vermögenswerte verzichtet.
krit. Anmerkung Hornhardt DNotZ 1981, 444 FamRZ 1981, 1087 LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 34 [...]