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A. Der Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 BGB findet vor Ablauf der Trennungszeit der Ehegatten von einem Jahr keine Anwendung, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Ob die Ehegatten getrennt leben, beurteilt sich nach § 1567 BGB. § 1567 Abs. 2 BGB ist, obwohl dort nur auf § 1566 Bezug genommen wird, auch im Fall des § 1565 Abs. 2 BGB anzuwenden. B. Eheleute leben nach § 1567 BGB getrennt, wenn bei berufsbedingter Trennung ein Ehegatte dem anderen erklärt, er wolle mit ihm nicht mehr zusammenleben.
FamRZ 1978, 190 LSK-FamR/Hülsmann, § 1565 BGB LS 19 LSK-FamR/Hülsmann, § 1567 BGB LS 14 [...]
A. Sinn des § 1369 BGB ist es, den Hausrat im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erhalten. B. Der Schutzzweck des § 1369 BGB erstreckt sich nicht mehr auf den Fall, daß nach rechtskräftiger Scheidung Hausrat bereits veräußert ist und nur noch Zahlung gefordert werden kann.
FamRZ 1972, 297 LSK-FamR/Hülsmann, § 1369 BGB LS 1 LSK-FamR/Hülsmann, § 1369 BGB LS 2 [...]
A. Die objektive Voraussetzung des § 1365 BGB, nämlich eine Verpflichtung, über das Vermögen im ganzen zu verfügen, kann (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) gegeben sein, wenn ein Ehegatte zwei etwa gleichwertige Grundstücke innerhalb von fünf Tagen an verschiedene Erwerber, die nicht miteinander in Verbindung stehen, verkauft und zugleich aufläßt. B. Mehrzahl von Rechtsgeschäften, Gegenleistung: Ohne Bedeutung ist, ob jeder der beiden Erwerber einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis zahlt.
LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 12 LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 13 NJW 1960, 1466 [...]