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1. Bei der Entscheidung, ob der Betreute mittellos ist nach § 1835 Abs. 4 BGB, ist bezüglich seines vorhandenen Vermögens das sozialhilferechtliche Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 BSHG unangetastet zu lassen. 2. Ergibt sich, daß das laufende Einkommen des Betreuten nach Berechnung des zumutbaren Eigenanteils zur Deckung der Vergütung nicht ausreicht, so ist nur in Höhe dieses Eigenanteils eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB zu bewilligen, während ein verbleibender Spitzenbetrag nach den §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB gegen die Staatskasse festzusetzen ist. 3. Der zumutbare Eigenanteil aus dem laufenden Einkommen des Betreuten ist in Höhe desjenigen Betrages zu berechnen, der bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach der Tabelle zu § 114 ZPO als monatliche Rate zu zahlen wäre.
DAVorm 1995, 121 FamRZ 1995, 50 OLGZ 1994, 558 Rpfleger 1995, 20 [...]
1. Gemäß Art. 9 § 1 BtG sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bisherige Vormundschaften und Pflegschaften zu Betreuungen geworden. Anhängige Verfahren über Bestellung oder Entlassung eines Pflegers nach altem Recht sind fortzuführen, Art. 9 § 5 BtG. Das neue Gesetz einschließlich der Verfahrensvorschriften ist anzuwenden. 2. Ein auf die Auswahl des Betreuers beschränktes Rechtsmittel führt dazu, daß erneut über die Auswahl des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu entscheiden ist, wobei die einschlägigen materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des neuen Betreuungsrechts anzuwenden sind, also insbesondere die Grundsätze der Auswahlentscheidung nach § 1897 Abs. 5 BGB und der Grundsatz der persönlichen Anhörung. 3. Von dem Grundsatz der persönlichen Anhörung kann nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen abgesehen werden. In einem solchen Fall ist aber ein Verfahrenspfleger zu bestellen. 4. Zu den Kriterien, die bei einer Betreuerbestellung im Rahmen des § 1897 Abs. 5 BGB in die Entscheidung des Gerichts einzufließen haben.
BtPrax 1993, 135 DAVorm 1993, 983 FamRZ 1993, 988 OLGZ 1993, 387 Rpfleger 1993, 338 [...]
Dem Unterhaltspflichtigen kann es mit Rücksicht auf das Lebensalter der Ehegatten, seines umfangreichen Immobilienbesitzes und seines sonstigen beträchtlichen Vermögens unterhaltsrechtlich zumutbar sein, sich von Teilen seines Immobilienbesitzes zu trennen, damit beide Ehegatten ihren bisherigen Lebensstandard in der gewohnten Weise aufrechterhalten können.
DAVorm 1992, 1142 FamRZ 1992, 1175, 1176 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 59 NJW-RR 1993, 261 [...]