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Vermögenswirksame Leistungen mindern das unterhaltsrechtliche Einkommen generell nicht. Zum Ausgleich wird die staatliche Sparprämie nicht berücksichtigt. Der monatliche Arbeitgeberzuschuß zur Vermögensbildung ist Teil des steuerpflichtigen Einkommens. Außerdem werden die auf die Zusatzleistung des Arbeitgebers gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen abgesetzt. Sie müßten herausgerechnet werden, wenn der monatliche Arbeitgeberzuschuß zur Vermögensbildung nicht zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gezählt werden dürfte. Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate zuzurechnen, weil sich durch diese Sonderzuwendungen das Einkommen für das ganze Jahr erhöht mit der Folge einer insgesamt progressiven Steuerquote. Kreditverbindlichkeiten sind nur zu berücksichtigen, soweit nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts nach § 1610 Abs. 3 BGB berührt wird. Ob vom Unterhaltsverpflichteten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände ankommt. Eine Unterschreitung des Mindestunterhalts kommt aber nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht.

OLG Hamburg (12 UF 72/96) | Datum: 15.11.1996

EzFamR aktuell 1997, 51 FamRZ 1997, 574 FuR 1997, 120 [...]

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