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Führen deutsche Eheleute nach einer Heirat im Ausland schon vor dem Inkrafttreten des neuen Familiennamensrechts keinen gemeinsamen Familiennamen und ist als Geburtsnamen des 1989 geborenen Sohnes der Familienname der Mutter eingetragen, so haben die Eltern nunmehr die Möglichkeit, nach Art. 7 § 3 FamNamRG (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2054) den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen.
FGPrax 1995, 58 FamRZ 1995, 687 (nur LS) OLGReport-Frankfurt 1994, 222 [...]
1. Die Namenswahl bei einem Kind steht den Eltern als den Sorgeberechtigten grundsätzlich frei.2. Bei der Namenswahl ist der natürlichen Ordnung der Geschlechter Rechnung zu tragen.3. Wird ein Vorname (hier: Raven) in einem Land als männlicher, nach dem Vortrag der Sorgeberechtigten in einem anderen Land aber als weiblicher Vorname gebraucht, dann ist dieser Vorname für ein Mädchen auch in Deutschland zulässig, wenn zusätzlich ein klärender geschlechtsspezifischer Vorname (hier: Frederike) erteilt wird.
FGPrax 1998, 24 FamRZ 1999, 46 MDR 1998, 162 OLGReport-Frankfurt 1998, 69 [...]
1. Großeltern steht nach dem bis Juni 1998 geltenden Recht allein wegen ihrer Verwandtschaft grundsätzlich kein Umgangsrecht mit ihren Enkeln zu, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK. 2. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Sorgeberechtigte den Umgang mißbräuchlich verweigert und dadurch das Kindeswohl gefährdet, § 1666 BGB. 3. Die Anhörung eines Kindes muß nicht zwingend vor dem ganzen Kollegialgericht erfolgen, wenn über das Ergebnis der Anhörung ein ausführlicher Aktenvermerk niedergelegt wird und es bei der Entscheidung weniger auf den persönlichen Eindruck vom Kind als auf die gemachten Äußerungen ankommt. 4. Auch der Wille eines erst neunjährigen Kindes ist bei einer Umgangsentscheidung angemessen zu berücksichtigen. 5. Die erneute Anhörung des Jugendamtes in einer weiteren Instanz ist entbehrlich, wenn keine neuen Tatsachen hervortreten, zu denen sich das Jugendamt äußern müßte.
FGPrax 1998, 104 FamRZ 1998, 1042 NJW-RR 1998, 937 OLGReport-Frankfurt 1998, 118 [...]