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a. Aufgrund seiner besonderen Erfahrung und Sachkunde hat das Jugendamt in Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB zum einen die Eltern zu beraten und zum anderen das Familiengericht bei allen Maßnahmen, welche die Sorge für die Person von Kindern betreffen, zu unterstützen und in den entsprechenden gerichtlichen Verfahren mitzuwirken (Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 1 KJHG). b. Den Sachverhalt zu ermitteln ist die Aufgabe des Gerichts. Es darf nur ausnahmsweise und in engen Grenzen sich der Hilfe Dritter - hier des Jugendamtes - bedienen.
DAVorm 1991, 1075 DAVorm 1992, 526 (LS) FamRZ 1992, 206 [...]
1. Zur Führung der gesetzlichen Amtspflegschaft im Sinne der §§ 1706 ff. BGB ist auch dann das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter des nichtehelichen Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese sich nicht um das Kind kümmert und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines anderen Jugendamts hat. Dies gilt selbst dann, wenn das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gem. § 87c Abs. 3 KJHG eine bestellte Pflegschaft für das Kind führt. 2. Ein Wechsel des gesetzlichen Amtspflegers findet auch dann nicht statt, wenn das nichteheliche Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines anderen Jugendamtes nimmt und seine Mutter vorübergehend unbekannten Aufenthaltes ist. Die Vorschrift des § 87c Abs. 3 KJHG, die auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abstellt, ist hier deswegen nicht anwendbar, weil die Amtspflegschaft nicht durch 'Bestellung' eingetreten ist. 3. Ist für das Kind ein Amtspfleger an seinem neuen Aufenthaltsort bestellt worden, scheidet eine Weiterführung der gesetzlichen Amtspflegschaft aus. Auch Gründe des Kinderwohls können nach dem Wegfall des § 43 JWG daran nichts ändern, da § 87c KJHG keine dem für das gerichtliche Verfahren geltenden § 46 FGG entsprechende Regelung enthält.
Vorinstanz: LG Marburg, DAVorm 1996, 211 DAVorm 1996, 308 [...]
1. Durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG wird das Recht der Eltern beeinträchtigt, da der Verfahrenspfleger an die Stelle der gesetzlichen Vertreter des Kindes tritt, also das Recht und die Pflicht zur elterlichen Verantwortung einschränkt. 2. Gegen den Beschluss, der die Bestellung ausspricht, steht den Eltern daher die einfache Beschwerde zum OLG zu, §§ 19, 20 FGG. 3. Der Entscheidung ist zwingend zu begründen, spätestens im Nichtabhilfebeschluss. 4. Ein Verfahrenspfleger ist zwar nicht erst dann zu bestellen, wenn der Interessengegensatz der Beteiligten bereits definitiv feststeht, doch bedarf es in der Regel in jedem Einzelfall Anfangsermittlungen, die offensichtlich unnötige Pflegerbestellungen vermeiden helfen. 5. Eine Pflegerbestellung kommt erst dann in Frage, wenn sie 'erforderlich' ist, weil das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, § 50 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGG. Bereits dieser klare Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, nicht schon bei jedem Interessengegensatz zur Pflegerbestellung zurückgreifen. Hätten die Beteiligten keine unterschiedliche Sichtweise des Kindeswohls, hätten sie das Gericht gar nicht erst angerufen. Dass sie kontradiktorische Anträge stellen, insbesondere bei Beteiligung durch Anwälte, liegt im Verfahrenssystem begründet und sagt für sich noch nichts darüber, ob das Konfliktpotential aus der Sicht des Kindes erheblich über dasjenige hinausgeht, das mit den traditionellen Mitteln des § 12 FGG seit eh und je bewältigt wurde und zunächst bewältigt werden kann. Die Pflegerbestellung ist also nicht die Regel, sondern die Ausnahme. 6. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, das eigenständige Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren. Als Parteivertreter ist es nicht seine Aufgabe, darüber hinaus gehende Ermittlungen anzustellen und/oder zwischen den Eltern zwecks Abschluss einer einverständlichen
Anmerkung Dormann u. Spangenberg FamRZ 1999, 1294 DAVorm 1999, 785 FamRZ 1999, 1293 [...]