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§ 1361b Abs. 2 BGB ist seinem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn ein Ehepartner verpflichtet ist, dem anderen die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Darüber hinaus ist er anwendbar, wenn ein Ehepartner die alleinige Überlassung der Ehewohnung nach § 1361b Abs. 1 BGB nicht verlangen kann. Auch in Fallgruppen, in denen keine Verpflichtung besteht, dem anderen Ehepartner die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, ist § 1361b Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, weil für diese Fälle eine Regelungslücke besteht. Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB sind zweifelhaft, § 745 BGB paßt nicht, wenn der anspruchstellende Ehegatte Eigentümer der Wohnung ist. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist in diesem Fall eine vorhergehende Zahlungsaufforderung. Für die Höhe des Anspruchs aus § 1361b Abs. 2 BGB analog ist auf die ortsübliche Miete abzustellen, weil diese erspart wird. Für den Anspruch aus § 1361b Abs. 2 BGB analog sind die Familiengerichte sachlich zuständig.
FamRZ 1996, 548 NJW-RR 1996, 1153 NJWE-FER 1996, 51 OLGReport-Braunschweig 1996, 21 [...]
»1. Der vor dem 1.1.1999 als Vereinsbetreuer tätige Betreuer erfüllt als nunmehr freiberuflich tätiger Betreuer nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Übergangsvergütung. 2. Eine abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin und die nach vierjähriger berufsbegleitender Fortbildung erlangte Anerkennung als Familientherapeutin und Kindertherapeutin sind einer abgeschlossenen Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Mehrjährige praktische Erfahrungen in der sozialen Arbeit können den Mangel nicht beheben.«
BtPrax 2000, 130 FamRZ 2000, 1307 OLGReport-Braunschweig 2000, 74 [...]