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»1. Zur Abgabe eines Verfahrens über die Regelung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist die Zustimmung der vertretungsberechtigten Mutter erforderlich. 2. Das abgebende Gericht muß die in Betracht kommenden Zustimmungsberechtigten vor der Abgabe anhören. 3. Es ist Aufgabe des abgebenden Vormundschaftsgerichts, die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzuklären, die für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Abgabe des Verfahrens maßgeblich sind.« Es kann einen wichtigen Grund zur Abgabe des Verfahrens über die Regelung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind darstellen, wenn der Aufenthalt von Mutter und Kind auf Dauer in den Bezirk eines anderen Gerichtes verlegt wird. Ein lediglich vorübergehender Aufenthaltswechsel von Mutter und Kind genügt allerdings nicht, um das Verfahren betreffend die Regelung des persönlichen Umganges zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater an das Gericht des vorübergehenden Aufenthaltes zu rechtfertigen.
DAVorm 1994, 521 EzFamR aktuell 1994, 168 FamRZ 1994, 1413 [...]
Wird einem Vormund durch Vorbescheid seine Entlassung angedroht, so ist gegen diese Androhung die einfache Beschwerde zulässig. Dagegen ist der Vorbescheid als solcher nur im Erbscheinsverfahren und im Verfahren betreffend die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zulässig wegen der dort bestehenden Gefahren. Für die Zulassung des Vorbescheides im Verfahren betreffend die Entlassung eines Einzelvormunds nach § 1886 BGB besteht kein Bedürfnis.
DAVorm 1993, 1124 FamRZ 1994, 51 MDR 1993, 1116 Rpfleger 1994, 22 [...]
Ob wichtige Gründe i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 FGG für die Abgabe des Verfahrens einer gesetzlichen Vormundschaft an ein anderes Vormundschaftsgericht vorliegen, bestimmt sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen, wobei die gesamten Umstände des Falles gegeneinander abzuwägen sind. Wichtige Gründe für die Abgabe des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 S. 1 FGG sind in einem derartigen Fall regelmäßig dann anzunehmen, wenn wegen eine Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gem. § 87 Abs. 2 S. 2 KJHG ein Wechsel des Amtsvormundes eintritt.
DAVorm 1993, 338 FamRZ 1994, 1187 FuR 1993, 231 MDR 1993, 351 [...]
Das Vormundschaftsgericht kann zwar nach § 1887 Abs. 1 BGB einen Verein als Vormund entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, es kann jedoch nicht nach § 1886 BGB ein Mitglied des Vereins, das dieser als Vormund einsetzt, entlassen. Ist ein Vereinsmitglied ungeeignet, kann das Vormundschaftsgericht nur auf den Verein einwirken, daß dieser unerwünschte Verhaltensweisen seiner Mitglieder unterbindet.
DAVorm 1993, 892 DAVorm 1994, 892 FamRZ 1994, 991 Rpfleger 1993, 403 [...]