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»a. Arbeits- und Gesellschaftsverträge zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft sind steuerrechtlich anders zu beurteilen als solche Verträge zwischen Eheleuten. Bei letzteren rechtfertigen die dort bestehenden Besonderheiten - neben wirtschaftlichen Erwägungen spielen private eine Rolle, es ist häufig nicht unterscheidbar, ob Zuwendungen auf der Gesellschafterstellung beruhen oder privater Natur sind - Gewinnverteilungsabreden nur in beschränktem Umfang anzuerkennen. Bei eheähnlichen Gemeinschaften ist die Rechtslage anders. Die Gemeinschaft begründet keine Rechtsgemeinschaft, es gibt keine Unterhaltsansprüche, keinen Zugewinnausgleich, sie sind auch nicht Erben. Arbeits- oder Gesellschaftsverträge sind deshalb viel eher auf tatsächlichen Austausch von Leistungen gerichtet. Es besteht deshalb auch keine Vermutung, daß Zahlungen aufgrund solcher Verträge ohne weiteres privater Natur sind. Es bedarf daher im Einzelfall der Prüfung, ob sie überhöht sind und nicht den im Gegenzug erbrachten Leistungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sind sie bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben zuzulassen. b. Es verstößt nicht gegen Art. 6 GG, daß damit an Verträge unter Eheleuten strengere Anforderungen gestellt werden.«

BFH (IV R 225/85) | Datum: 14.04.1988

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Elektroinstallations- und -handelsgeschäfts. In den Jahren 1977 bis 1981 stiegen die Umsätze von rd. 600.000 DM auf rd. 1,2 Mio DM und die erklärten und [...]

»A. a. Der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung setzt unter anderem voraus, daß dem Steuerzahler die Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Diese Gründe müssen von außen, d.h. von seinem Willen unabhängig auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann. b. Aus rechtlichen Gründen entsteht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsverpflichtung. Im Sinne des Steuerrechts auch dann nicht, wenn die Partner eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben. c. Tatsächliche Gründe können bei Katastrophen, Gesundheits- und Lebensbedrohungen auftreten. Aber auch sittliche Gründe liegen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht generell vor. Sie lassen sich nur dann annehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens noch hinzukommt, daß die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Unterhaltsgewährung an den Partner als unausweichlich erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn die Lebensgemeinschaft auf längere Dauer angelegt ist und die Bedürftigkeit durch Pflegedienste für den anderen Partner oder ein gemeinsames Kind entstanden ist. B. a. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1985 ist zu dem Kind der Lebensgefährtin, das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, ein Pflegekindverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Nr 3 EStG 1977 anzunehmen, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages vorliegen. b. Für die Zeit ab 1986 ist die Rechtslage allerdings anders; vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986. C. Die Einkommensteuer kann auf Antrag ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltsgehilfin erwachsen und zu dem Haushalt ein noch nicht 18-jähriges Kind gehört (§ 53 a Abs. 1 EStG 1979). Die

BFH (III R 205/82) | Datum: 27.10.1989

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit dem Streitjahr 1977 mit Frau V, mit der er 1979 die Ehe schloß, in eheähnlicher Gemeinschaft. Zu dem gemeinsamen Haushalt, den vereinbarungsgemäß Frau V führte, [...]

»A. a. Es besteht keine bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer zu berücksichtigende Schuld des Erblassers gegenüber der langjährigen Lebenspartnerin, wenn diese den Erblasser ohne ausdrückliche Vereinbarung betreut und ihn über viele Jahre hinweg gepflegt hat. Das eheähnliche Verhältnis hat sich auch nicht in ein Pflegearbeitsverhältnis umgewandelt. b. Die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen genügt nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Dienstverhältnis anzunehmen. Das Verhältnis zwischen den Partnern läßt sich nicht als Dienstverhältnis charakterisieren und das langjährige eheähnliche Zusammenleben der beiden Partner schließt auch die Vermutung aus, die Pflege- und Betreuungstätigkeit werde dienstvertraglich geschuldet und sei nur gegen leistungsgerechtes Entgelt übernommen. B. a. Das Verhältnis zwischen den Partnern läßt sich nicht als Dienstverhältnis charakterisieren. Auch genügt die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Dienstverhältnis anzunehmen. Das langjährige eheähnliche Zusammenleben zwischen zwei Partnern schließt die Vermutung aus, die Pflege- und Betreuungstätigkeit werde dienstvertraglich geschuldet und sei nur gegen leistungsgerechtes Entgelt übernommen. Es fehlt somit eine Rechtsgrundabrede für die von der Frau erbrachten Dienstleistungen. Dann kann aber auch ein Anspruch aus § 612 Abs. 1, 2 BGB auf Gewährung taxmäßiger bzw. üblicher Vergütung wegen Scheiterns des beabsichtigten Ausgleichs nicht entstehen, weil er den Abschluß eines Dienstvertrages voraussetzt.«

BFH (II R 165/85) | Datum: 15.06.1988

I. Die in der DDR lebende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die alleinige Erbin ihres am 24. Mai 1977 verstorbenen Bruders (Erblasser). Mit diesem hatte seit dem Jahre 1948 Frau W eheähnlich zusammengelebt. [...]

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