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AG Tübingen (3 (8) GR 152/87) | Datum: 03.06.1988
»... Der Begriff der Nichtehelichkeit wird durch das Gesetz nicht definiert. Nichtehelichkeit ist vielmehr der Komplementärstatus zur Ehelichkeit, so daß die Regelung der ehel. Abstammung in §§ 1591 f. BGB zugleich die [...]