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1. Die Frage, ob vor dem 3.10.1990 Eigentum im Beitrittsgebiet erworben oder verloren wurde, beurteilt sich nach früheren DDR-Recht. 2. Vor der Eheschließung kam ein gemeinsamer Eigentumserwerb der späteren Ehegatten an Grundstücken nur durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Erwerb in Frage. Die Anwendung des § 299 Abs. 1 ZGB setzt den Bestand der Ehe zum Zeitpunkt des Erwerbs voraus. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Nichtverheiratete kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der nicht erwerbende Partner oder dessen Familie finanzielle Unterstützung zum Kauf geleistet haben. 3. Soweit unter bestimmten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 13 FGB vorehelich gebildetes Alleineigentum mit der Eheschließung gemeinsames Eigentum werden konnte, wurden Grundstücke von diesen Fällen nicht erfaßt. 4. Der Ausgleichsanspruch des § 40 FGB ist ein Geldanspruch. Eine Grundbuchberichtigung kann mit ihm nicht verlangt werden.
FamRZ 1998, 1176 NJW 1998, 246 OLGReport-Brandenburg 1997, 347 VIZ 1998, 288 [...]
1. Auch wenn Ehegatten am Tag des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt und von der Option des Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht haben, ist im Falle des Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB Anwendung des § 40 FGB nicht ausgeschlossen. 2. Soweit in Art. 234 § 4 Abs. 4 geregelt ist, daß § 39 FGB sinngemäß anzuwenden ist, enthält diese Aussage des Gesetzgebers nicht zwangsläufig eine Verneinung des § 40 FGB. 3. Insbesondere da die Verneinung eines Anspruchs nach § 40 FGB nach eventuellen langer Ehe für die Betroffenen eine erhebliche geldliche Einbuße bedeuten kann, hätte der Gesetzgeber ganz klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn er Ansprüche auf Vermögensausgleich hätte ablehnen wollten.
FamRZ 1998, 1177 OLGReport-Brandenburg 1998, 105 VIZ 1998, 232 [...]
»1. Die formelle Rechtskraft der einen Erbscheinsantrag zurückweisenden Entscheidung beendet das auf diesem Antrag eingeleitete Erbscheinsverfahren. 2. Auch der formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung eines Kreisgerichts (bzw. Stadtbezirksgericht) der ehemaligen DDR im Erbscheinsverfahren kommt verfahrensbeendige Wirkung zu. 3. Ein nach formell rechtskräftiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrages gestellter inhaltsgleicher Antrag leitet auch bei unverändertem Sachverhalt ein neues Erbscheinsverfahren ein. 4. Das Beschwerdegericht ist an die in dem früheren Erbscheinsverfahren ergangene Entscheidung nicht gebunden, da diese nicht in materieller Rechtskraft erwachsen ist. 5. Das Rechtsschutzinteresse ist bei der Stellung eines Erbscheinsantrages, der einem früheren, formell rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag inhaltsgleich ist, besonders zu prüfen.«
FGPrax 1999, 227 FamRZ 2000, 577 NJW 2000, 442 Rpfleger 1999, 542 VIZ 1999, 755 [...]