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Hat der eine Partner ein Darlehen aufgenommen und der andere dafür die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und wird der Bürge daraus in Anspruch genommen, so hat er gegen den Darlehensnehmer keinen Rückgriffsanspruch gem. § 774 Abs. 1 BGB, wenn das Darlehen zur Anschaffung gemeinsam genutzter Gegenstände verwendet wurde. Es gilt dann nichts anderes als für die Tilgung von Schulden, die im Rahmen der Lebensgemeinschaft von einem der Partner begründet wurden.
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 65 NJW 1988, 1219 [...]
a. Durch den gemeinschaftlichen Abschluß eines Mietvertrages ist zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entstanden. Eine generelle Anwendung des Gesellschaftsrechts auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, insbesondere deren Abwicklung, wird zwar überwiegend abgelehnt. Beide Partner sind aber Vertragspartner des Vermieters geworden. Das Innenverhältnis von Mitmietern ist nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu beurteilen, weil diese dem Zweck des Zusammenlebens mehr entsprechen und für die Beendigung bessere Lösungen bieten. b. Die Gesellschaft kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung liegt in der Aufforderung an den Partner, auszuziehen, der wichtige Grund im Scheitern der Lebensgemeinschaft. Nach der Auflösung bestehen gemäß § 730 BGB Ausgleichsansprüche, die hier auf Zustimmung zur Auflösung des Mietvertrages gerichtet sind.
FamRZ 1992, 1077 LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 21 NJW-RR 1993, 334 [...]
A. a. Der Grundsatz, daß der aus innerer Anteilnahme und echter Zuneigung motivierte Wunsch des Vaters, mit seinem nichtehelichen Kind Umgang zu haben, bereits die Förderlichkeit eines Kontaktes für das Wohl des Kindes indiziert, ist nicht anwendbar, wenn zwischen den Eltern Spannungen bestehen, die bei einem angeordneten Umgang negative Rückwirkungen auf das Kind befürchten lassen. b. Besteht die Gefahr einer Ausstrahlung von Differenzen zwischen den Eltern auf das Kind, müssen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß trotz dieser Differenzen ein Umgang des Vaters mit dem Kind für dessen Entwicklung oder Wohlbefinden von bleibendem Vorteil sein wird. B. Das Vormundschaftsgericht kann gem. § 1711 Abs. 2 Satz 1 BGB entscheiden, daß dem Vater eines nichtehelichen Kindes die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Wird der persönliche Umgang aus innerer Anteilnahme und echter Zuneigung gesucht, so ist der Kontakt grundsätzlich für das Wohl des Kindes förderlich. Bestehen jedoch zwischen den Eltern erhebliche Spannungen, die negative Rückwirkungen auf die Entwicklung des Kindes befürchten lassen, so kann der Umgang des Vaters nur in einem geringen Umfang oder gar nicht zugelassen werden. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß die zwischen den Eltern bestehenden Differenzen sich auf das Kind übertragen, so muß der Kontakt mit dem Vater unter Einbeziehung aller Umstände einen Vorteil für das Aufwachsen des Kindes haben.
FamRZ 1990, 1146 LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 15 [...]
Die Wohnungsbenutzungsregelungen des § 1361b BGB sind bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anwendbar. Kein Partner hat daher einen Anspruch auf Zuweisung der Wohnung an sich oder Regelung der Benutzung der Wohnung.
FamRZ 1993, 187 LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 42 [...]