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A. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. v. § 137 Abs. 2 a AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht heiraten dürfen, fallen nicht darunter. b. Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft zu verstehen und unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der gemeinsam betreffenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens. Hieraus folgt, daß eine bloße Wohngemeinschaft nicht den Schluß auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft i.S. des § 137 Abs. 2 a AFG zuläßt. c. Im Einzelfall sind die besonderen Gestaltungen der gemeinsamen Lebensführung festzustellen, um daraus auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen zu können. Die Motive der Partner haben dabei nur indizielle Bedeutung. Gegen eine solche Gemeinschaft kann sprechen, wenn für das Zusammenleben im wesentlichen wirtschaftliche Erwägungen oder Kostengründe geltend gemacht werden. Auch die Dauer der Gemeinschaft kann eine Rolle spielen; nur vorübergehend angelegte (z.B. Wohngemeinschaft von Studenten) sind nicht eheähnlich. B. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. von § 137 Abs. 2 a AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht

BSG (7 RAr 81/86) | Datum: 24.03.1988

B. Die Entscheidung betrifft die Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners bei der Gewäh- rung von Arbeitslosenhilfe. Ebenso OVG Hamburg, FamRZ 1990, 1288 (zu § 122 BSHG ). BSGE 63, 120 FamRZ 1988, 1261 [...]

A. a. Dem Vater steht die Befugnis zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zu, wenn der Umgang für das Kindeswohl nützlich und/oder förderlich ist. Dies ist regelmäßig zu bejahen, weil der Kontakt dem Kind eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichtert. b. Nach der Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB, die ausschließlich auf das Wohl des Kindes abstellt, ist es für sich genommen ohne Belang, welche Beziehungen zwischen den Eltern bestehen. Der Wunsch der Mutter, den Vater endgültig aus ihrem Leben zu streichen, steht deshalb allein der Einräumung eines Umgangsrechtes nicht entgegen. c. Der persönliche Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind ist, wenn er nicht aus sachfremden Motiven, sondern aus echter Zuneigung gesucht wird, in aller Regel dem Kindeswohl förderlich. B. a. Es dient dem Wohl des nichtehelichen Kindes, seinem Vater eine Umgangsbefugnis einzuräumen, da ihm dieser Kontakt eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichert. b. Der Einräumung eines Umgangsrechts steht nicht entgegen, wenn die Mutter den Vater endgültig aus ihrem Leben streichen will. Nach der Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB ist ausschließlich auf das Wohl des Kindes abzustellen.

LG Bonn (5 T 66/89) | Datum: 04.08.1989

B. Siehe auch BVerfG, FamRZ 1981, 429 = NJW 1981, 1201 , 1203. Ebenso: LG Frankfurt/M., FamRZ 1985, 645 und AG München, FamRZ 1988, 767. Anmerkung Gergaut JuS 1991, 460 FamRZ 1990, 201 JuS 1990, 326 JuS 1991, 460 [...]

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