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A. a. Zur Berechnung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens eines freiberuflich Tätigen, der Zins- und Tilgungsleistungen für ein in seinem Alleineigentum stehendes Haus erbringt. b. Bei der Berechnung der Steuerlast eines freiberuflich tätigen Unterhaltsschuldners sind die während der letzten 3 Jahre durchschnittlich erzielten Gewinne zugrunde zu legen. B. a. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien von den seitens des Unterhaltsschuldners zu erbringenden Zins- und Tilgungsaufwendungen aufgrund der bestehenden, das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück betreffenden Verbindlichkeiten geprägt, sind die Zinsaufwendungen auch nach der Trennung der Parteien einkommensmindernd zu berücksichtigen, obwohl der Unterhaltsschuldner Alleineigentümer ist. Als Äquivalent werden dem Einkommen des Unterhaltsschuldners die Mieteinkünfte und der Vorteil des mietfreien Wohnens zugerechnet. Dagegen haben nach der Trennung der Parteien die Tilgungsleistungen des Unterhaltsschuldners außer Betracht zu bleiben. Aufgrund seiner Stellung als Alleineigentümer handelt es sich insoweit um Aufwendungen, die seiner Vermögensbildung dienen. b. Wurden die Tilgungsleistungen des Selbständigen auf die Hausverbindlichkeiten nicht einkommensmindernd berücksichtigt, hat der dadurch eingetretene Verlust aus Vermietung oder Verpachtung bei der Berechnung der Steuerlast außer Betracht zu bleiben. Die insoweit entstehenden steuerlichen Vorteile sind dem unterhaltspflichtigen Selbständigen zu belassen.

OLG Frankfurt/Main (1 UF 149/87) | Datum: 30.12.1987

FamRZ 1988, 1054, 1055 LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 19 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 87 NJW-RR 1988, 522 [...]

A. Anwaltpraxen - Zur Feststellung des inneren Wertes (Goodwill) einer freiberuflichen Praxis ist zu ermitteln, ob der Verkauf der Praxis als Ganzes in nennenswertem Umfang vorkommt und bei solchen Verkäufen ein Preis gezahlt wird, der nach den Vorstellungen der Vertragsparteien wesentlich über dem reinen Sachwert der Praxiseinrichtung liegt, bzw. ob es im Kreis dieser freiberuflich Tätigen üblich ist, sich wenigstens einen Teil der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dadurch zu verschaffen, daß ein jüngerer Kollege in die Praxis als Sozius eintritt und daß die so eingegangene Verpflichtung wertmäßig das Entgelt für die Mitbenutzung und gegebenenfalls die spätere Übernahme der reinen Sachwerte nicht unerheblich übersteigt. B. Anwaltpraxen - Die Veräußerung zu einem über den Substanzwert hinausgehenden Preis ist aber nicht der einzige Weg, sich den inneren Wert nutzbar zu machen. Das kann ebenso dadurch geschehen, daß der Praxisinhaber einen jüngeren Kollegen als Sozius aufnimmt, der ihm ein Entgelt für die ihm damit eingeräumte Chance zahlt, wobei dieses auch darin bestehen kann, daß der bisherige Alleininhaber erheblich entlastet wird, ohne daß seine Einnahmen geschmälert werden, oder ihm aus den Einkünften des Eintretenden später ein Beitrag zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gleistet wird.

OLG Frankfurt/Main (4 UF 296/85) | Datum: 18.11.1986

EzFamR BGB § 1376 Nr. 2 FamRZ 1987, 485 LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 44 LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 45 [...]

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