1. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter. 2. Wird die Erklärungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO absichtlich oder grob nachlässig verletzt, dann reicht die bloße Nachholung der Erklärung nicht aus, um die nach § 124 Nr. 2 ZPO ergangene Aufhebung der Prozeßkostenhilfe erfolgreich anzugreifen (hier: entschieden für den Fall, in dem die arme Partei über einen Zeitraum von einem Jahr und trotz mehrerer Mahnungen die Abgabe einer Erklärung ohne Angabe von Gründen verzögert hatte).
FamRZ 1998, 837 FamRZ 1998,837 JurBüro 1998, 594 Rpfleger 1998, 205 [...]
1. Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht. 2. Wird die Vaterschaftsfeststellungsklage mit dem Antrag auf Verurteilung zum Regelunterhalt verbunden, so ist für die Streitwertbemessung nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. 3. Nach Paragraph 17 Abs. 1 Satz 2 GKG ist für die Klage auf Leistung des Regelunterhalts der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen anzusetzen. Da sich der Antrag bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres des klagenden Kindes erstreckt, ist es gerechtfertigt, den für die Altersendstufe geltenden höchsten Regelbedarfssatz zugrunde zu legen, unabhängig davon, wie alt das Kind derzeit tatsächlich ist. 4. Ein Abzug des hälftigen Kindergeldes erfolgt für die Streitwertbemessung nicht, da das Kindergeld erst im späteren Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.
EzFamR aktuell 1998, 217 FamRZ 1999, 607 FuR 1998, 330 JurBüro 1998, 418 [...]
1. Der Streitwert einer Ehesache richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG ist für die Einkommensverhältnisse in Ehesachen das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Abzustellen ist dabei auf den Verdienst im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags, §§ 4 ZPO, 15 GKG. 2. Unter Nettoeinkommen im Sinne des GKG versteht man den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der anderen gesetzlichen Abzüge vom Bruttoeinkommen letztlich als Lohn, Gehalt oder sonstiges Einkommen verbleibt. Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen angemessen in der Größenordnung zwischen fünf und zehn Prozent zu berücksichtigen. 3. Eine Reduzierung des Einkommens im Laufe des Scheidungsverfahrens hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts.
FamRZ 1998, 1312 JurBüro 1998, 259 NJW-RR 1998, 867 OLGReport-Brandenburg 1998, 172 [...]
1. Nach Abschluß der Instanz in der Hauptsache kann Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn das Gericht durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung die Bewilligung verzögert hat. 2. Entscheidet das Gericht versehentlich nicht über den Prozeßkostenhilfeantrag, so hat die Partei durch Erinnerung und gegebenenfalls durch Untätigkeitsbeschwerde alsbald nach Abschluß der Instanz auf die Nachholung der Prozeßkostenhilfeentscheidung hinzuweisen. 3. Rügt die Partei die unterbliebene Entscheidung erstmals nach fast zwei Jahren nach Beendigung des Verfahrens, so kann Prozeßkostenhilfe nachträglich nicht mehr bewilligt werden, da die arme Partei durch ihre Untätigkeit das Prozeßkostenhilfegesuch selbst in die Nähe eines reinen Kostenerstattungsbegehrens rückt. Tatsächlich soll aber die Prozeßkostenhilfe die bedürftige Partei in die Lage versetzen, ihre Rechte in einem gerichtlichen verfahren geltend machen zu können.
FamRZ 1996, 1290 JurBüro 1996, 433 OLGReport-Brandenburg 1996, 166 [...]
1. Art, Anzahl und Umfang anhängig gemachter Scheidungsfolgesachen beeinflussen den Streitwert der Ehesache selbst nicht, da sie einen eigenen Gegenstandswert haben. 2. Allein der Umstand, daß zwischen den Parteien einer Ehesache Einvernehmen über die Scheidung herrscht, rechtfertigt wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Scheidung für die Parteien keinen Abschlag vom Streitwert.
FamRZ 1997, 34 JurBüro 1996, 475 OLGReport-Brandenburg 1996, 140 [...]