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1 Wird ein Berufsbetreuer mit eigenem Büro gerade wegen seiner durch Ausbildung und praktische Tätigkeit erworbenen besonderen Fachkenntnisse bestellt und gestaltet sich die Führung der Betreuung wegen der schlechten Wohnverhältnisse des Betreuten, der Auseinandersetzung mit dem Vermieter über Mieterhöhungen und Mängelbeseitigungen und der Suche nach einer behindertengerechten Wohnung nicht einfach, ist eine Erhöhung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 ZSEG um das Dreifache gerechtfertigt. 2. Mittellosigkeit des Betreuten liegt vor, wenn sein Vermögen unterhalb des Schonbetrages des § 88 BSHG (4.500 DM) liegt und sein Einkommen die Unpfändbarkeitsgrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO um nicht mehr als 15 % übersteigt. Ein Zuschlag von 15% auf die Pfändungsfreigrenze ist erforderlich, weil die bewilligte Vergütung notfalls auch in zumutbaren Teilbeträgen im Wege der Vollstreckung eingezogen werden können muß. 3. Titulierte Forderungen sind dem Vermögen des Betreuten nur hinzuzurechnen, wenn sie einen verwertbaren wirtschaftlichen Wert repräsentieren. 4. Es kann dem Betreuten nicht untersagt werden, notwendige Ausgaben, wie etwa die Renovierung der Wohnung, im Hinblick auf die Vergütung des Betreuers und der Vermeidung des Eintritts seiner Mittellosigkeit zu unterlassen.

LG Berlin (87 T 84/94) | Datum: 10.10.1994

Zur Feststellung der Mittellosigkeit ebenso LG Hannover, Beschluß vom 6.11.1992, Az.: 10 T 55/92, FamRZ 1993, 827 = Rpfleger 1993, 197 = BtPrax 1993, 70 . BtPrax 1995, 28 [...]

1. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung über eine konkrete Maßnahme des Betreuers im Rahmen der Gesundheitsfürsorge kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Betreute im Hinblick auf die konkret geplante Maßnahme nicht einwilligungsfähig, d. h. nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Bedeutung, Tragweite, Vorteile und Risiken der Maßnahme nicht erfassen kann. 2. Solange Medikamente gravierende Nebenwirkungen nur während der Behandlung zeitigen und keine Spätfolgen verursachen, unterfällt die vom Betreuer veranlaßte ärztliche Behandlung mit diesen Medikamenten nicht der Genehmigungspflicht des § 1904 S. 1 BGB, da die Nebenwirkungen nicht von Dauer sind. 3. Die ärztliche Behandlung eines 49jährigen psychotischen Patienten auf Anweisung des Betreuers mit Glianimon, Atosil und Neurocil über mehrere Wochen bedarf jedoch wegen der Gefahr von Spätfolgen (Parkinsonoid und Spätdyskinesien) der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Satz 1 BGB. Dabei sind die Folgen danach zu bemessen, in welcher Weise der Betroffene in seiner Lebensweise dadurch im Vergleich zu gesunden Menschen beeinträchtigt wird. Begründet ist die Gefahr, wenn die Folgen der Behandlung unter besonderer Berücksichtigung von Alter, Konstitution und allgemeinem Gesundheitszustand des Betroffenen ernstlich und konkret erwartet werden müssen. 4. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aus der Vorgeschichte der Erkrankung des Betreuten geschlossen werden muß, daß die Behandlung weder eine Heilung noch eine durchgreifende Verbesserung des Gesundheitszustandes verspricht, sondern den Betreuten lediglich den Risiken der Spätfolgen aussetzt. 5. Die erreichbare Sedierung und Dämpfung fremdaggressiver Tendenzen durch diese Medikamente für die Zeit der geschlossenen Unterbringung kann auch nicht Grundlage für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung des Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2

LG Berlin (83 T 423/92) | Datum: 05.11.1992

BtPrax 1993, 66 FamRZ 1993, 597 [...]

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