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»A. a. Der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung setzt unter anderem voraus, daß dem Steuerzahler die Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Diese Gründe müssen von außen, d.h. von seinem Willen unabhängig auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann. b. Aus rechtlichen Gründen entsteht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsverpflichtung. Im Sinne des Steuerrechts auch dann nicht, wenn die Partner eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben. c. Tatsächliche Gründe können bei Katastrophen, Gesundheits- und Lebensbedrohungen auftreten. Aber auch sittliche Gründe liegen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht generell vor. Sie lassen sich nur dann annehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens noch hinzukommt, daß die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Unterhaltsgewährung an den Partner als unausweichlich erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn die Lebensgemeinschaft auf längere Dauer angelegt ist und die Bedürftigkeit durch Pflegedienste für den anderen Partner oder ein gemeinsames Kind entstanden ist. B. a. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1985 ist zu dem Kind der Lebensgefährtin, das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, ein Pflegekindverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Nr 3 EStG 1977 anzunehmen, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages vorliegen. b. Für die Zeit ab 1986 ist die Rechtslage allerdings anders; vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986. C. Die Einkommensteuer kann auf Antrag ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltsgehilfin erwachsen und zu dem Haushalt ein noch nicht 18-jähriges Kind gehört (§ 53 a Abs. 1 EStG 1979). Die

BFH (III R 205/82) | Datum: 27.10.1989

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit dem Streitjahr 1977 mit Frau V, mit der er 1979 die Ehe schloß, in eheähnlicher Gemeinschaft. Zu dem gemeinsamen Haushalt, den vereinbarungsgemäß Frau V führte, [...]

»A. a. Es besteht keine bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer zu berücksichtigende Schuld des Erblassers gegenüber der langjährigen Lebenspartnerin, wenn diese den Erblasser ohne ausdrückliche Vereinbarung betreut und ihn über viele Jahre hinweg gepflegt hat. Das eheähnliche Verhältnis hat sich auch nicht in ein Pflegearbeitsverhältnis umgewandelt. b. Die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen genügt nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Dienstverhältnis anzunehmen. Das Verhältnis zwischen den Partnern läßt sich nicht als Dienstverhältnis charakterisieren und das langjährige eheähnliche Zusammenleben der beiden Partner schließt auch die Vermutung aus, die Pflege- und Betreuungstätigkeit werde dienstvertraglich geschuldet und sei nur gegen leistungsgerechtes Entgelt übernommen. B. a. Das Verhältnis zwischen den Partnern läßt sich nicht als Dienstverhältnis charakterisieren. Auch genügt die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Dienstverhältnis anzunehmen. Das langjährige eheähnliche Zusammenleben zwischen zwei Partnern schließt die Vermutung aus, die Pflege- und Betreuungstätigkeit werde dienstvertraglich geschuldet und sei nur gegen leistungsgerechtes Entgelt übernommen. Es fehlt somit eine Rechtsgrundabrede für die von der Frau erbrachten Dienstleistungen. Dann kann aber auch ein Anspruch aus § 612 Abs. 1, 2 BGB auf Gewährung taxmäßiger bzw. üblicher Vergütung wegen Scheiterns des beabsichtigten Ausgleichs nicht entstehen, weil er den Abschluß eines Dienstvertrages voraussetzt.«

BFH (II R 165/85) | Datum: 15.06.1988

I. Die in der DDR lebende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die alleinige Erbin ihres am 24. Mai 1977 verstorbenen Bruders (Erblasser). Mit diesem hatte seit dem Jahre 1948 Frau W eheähnlich zusammengelebt. [...]

»Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, in welchem die Ehefrau ein häusliches Arbeitszimmer in der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung (Familienwohnung) nutzt, wenn (1.) gleichzeitig mit dieser Eigentumswohnung eine andere von Zuschnitt und Ausstattung identischer Eigentumswohnung zu Alleineigentum der Ehefrau angeschafft und anschließend vermietet worden ist und wenn (2.) die Anschaffung beider Eigentumswohnungen und deren Unterhaltungskosten 'aus einem Topf', nämlich aus den Einkünften der Eheleute und durch ein einziges Darlehen in Gesamtschuldnerschaft finanziert worden ist bzw. finanziert wird? 2. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht wird: Ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA davon auszugehen, daß ungeachtet des zivilrechtlichen Alleineigentums des Ehemannes sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten als von der das Arbeitszimmer für ihre beruflichen Zwecke nutzenden Ehefrau getragen gelten; gilt dies insbesondere dann, wenn die Eheleute die ihnen gehörenden Eigentumswohnungen zusammen 'aus einem Topf' finanzieren oder ist in diesem Fall vielmehr davon auszugehen, daß die aus den beiderseitigen Einkünften verwendeten Mittel vorrangig jeweils der eigenen Eigentumswohnung der Ehegatten zuzuordnen sind? 3. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht und diejenige zu 2. in dem Sinne beantwortet wird, daß nur Geldmittel, die nachweisbar von der das Arbeitszimmer nutzenden Ehefrau für die Anschaffung der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung aufgewendet worden sind, zur AfA-Befugnis der Ehefrau hinsichtlich der auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten führen: Wie ist die Bemessungsgrundlage für die AfA

BFH (VI R 8/90) | Datum: 25.11.1996

I. Sachverhalt Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben 1981 zwei im Streitjahr 1982 fertiggestellte, im selben Haus gelegene sowie nach Größe und Ausstattung identische [...]

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