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Weigern sich Kinder (hier: sieben und sechzehn Jahre alt) entschieden, mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil Umgang zu pflegen, und kann diese Weigerung auch nicht durch Gespräche mit vermittlungsbereiten Dritten abgebaut werden, so kommt eine gerichtliche Anordnung des Umgangsrechts gegen den Willen der Kinder nicht in Frage.
FamRZ 1997, 307 (LS) FamRZ 1997, 307 NJWE-FER 1997, 6 OLGReport-Hamm 1996, 251 [...]
1. Das Bestimmungsrecht des Vornamens eines nichtehelichen Kindes steht als Ausfluß der elterlichen Sorge der Kindesmutter zu, § 1705 BGB. 2. Der Vorname 'Mike' ist in erster Linie als Jungenname (englische Kurzform für Michael) anerkannt, nicht als Mädchenname (andere Schreibweise für Mieke als Kurzform für Maria). Er besitzt daher keine dem Prinzip der Geschlechterbezogenheit entsprechende Unterscheidungskraft, wenn er als Vorname für ein Mädchen verwendet werden soll. 3. Zusammen mit einem eindeutigen Mädchennamen (hier: Nike) genügt er jedoch dem Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens.
FamRZ 1997, 1424 MDR 1997, 267 NJWE-FER 1997, 30 OLGReport-Frankfurt 1996, 247 [...]
1. Auch wenn beiden Elternteilen nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam belassen wurde, kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, diese im Unterhaltsrechtsstreit gegen den anderen Elternteil nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB allein vertreten. 2. Reicht das Einkommen eines Selbständigen nicht aus, den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder zu zahlen, so kann er wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen.
FamRZ 1998, 313 Kind-Prax 1998, 27 NJWE-FER 1997, 126 OLGReport-Hamm 1997, 125 [...]